Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

Art.  174  der  StN.  vom  10.  Nov.  1848.  323

Gehülfenschaft  lautenden  Wahrspruch  abgeben,  und
die  Stellung  einer  deßfalsigen  Unterfrage,  wenn  sie
beantragt  wurde,  ist  nicht  bei  Strafe  der  Nichtigkeit
  vorgeschrieben  19).

3)  In  Bezug  auf  die  vom  Code  pénal  als  solche
anerkannten  Entschuldigungsgründe  (excuses)  20)
war  es  nach  dem  Code  Ai#strucuen  criminelle
von  1808,  art.  337,  kontrovers,  ob  eine  Frage,
wenn  der  Angeklagte  oder  der  Vertheidiger  einen
solchen  Entschuldigungsgrund  geltend  gemacht  hatte,

estellt  werden  müsse,  oder  ob  sie  abgelehnt  werden
önne.  Allein  nach  dem  geltenden  Code  (d.  h.
mit  den  Novellen)  ist  es  nicht  mehr  zwelfelhaft,  da
durch  die  Novelle  vom  18.  April  1832  die  Stellung
  einer  solchen  Frage  bei  Strafe  der  Nichtigkeit
vorgeschrieben  ist  21).

Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich,  daß  nach  frankölischem

  Rechte  die  Geschworenen  in  der  Mehrzahl

er  Fälle  in  der  Lage  sind,  durch  theilweise  Verneinung
  der  Hauptfrage,  unabhängig  von  der  Stellung
  einer  besonderer  Frage,  ihrer  Ueberzeugung
vollständigen  Ausdruck  zu  geben;  und  daß  in  anderen
  Fällen  (bei  den  excuses)  eine  Zusatzfrage
gestellt  werden  muß,  sobald  sie  beantragt  ist.

Nur  Unterfragen  auf  Versuch  oder  Gehülfenet
  können  verweigert  werden.  Beachten  wir
edoch,  daß  nach  dem  Code  péval  der  Gehilfe
im  Allgemeinen  wie  der  Urheber,  der  Versuch  wie
das  vollendete  Verbrechen  bestraft  wird,  so  leuchtet
ein,  daß  der  Stellung  einer  Unterfrage  auf  Versuch
  oder  Gehülfenschaft  nach  franz.  R.  bei  weitem

:  Vel.  Rogron,  Code  d'insir.  crim.  p.  601.

205  Arl.  135,  321,  322,  324,  325.  Davon  verschieden
find  die  „circonslances  alléa#anles“.

)  kogron  p.  629.