Art. 174 der StN. vom 10. Nov. 1848. 323
Gehülfenschaft lautenden Wahrspruch abgeben, und
die Stellung einer deßfalsigen Unterfrage, wenn sie
beantragt wurde, ist nicht bei Strafe der Nichtigkeit
vorgeschrieben 19).
3) In Bezug auf die vom Code pénal als solche
anerkannten Entschuldigungsgründe (excuses) 20)
war es nach dem Code Ai#strucuen criminelle
von 1808, art. 337, kontrovers, ob eine Frage,
wenn der Angeklagte oder der Vertheidiger einen
solchen Entschuldigungsgrund geltend gemacht hatte,
estellt werden müsse, oder ob sie abgelehnt werden
önne. Allein nach dem geltenden Code (d. h.
mit den Novellen) ist es nicht mehr zwelfelhaft, da
durch die Novelle vom 18. April 1832 die Stellung
einer solchen Frage bei Strafe der Nichtigkeit
vorgeschrieben ist 21).
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß nach frankölischem
Rechte die Geschworenen in der Mehrzahl
er Fälle in der Lage sind, durch theilweise Verneinung
der Hauptfrage, unabhängig von der Stellung
einer besonderer Frage, ihrer Ueberzeugung
vollständigen Ausdruck zu geben; und daß in anderen
Fällen (bei den excuses) eine Zusatzfrage
gestellt werden muß, sobald sie beantragt ist.
Nur Unterfragen auf Versuch oder Gehülfenet
können verweigert werden. Beachten wir
edoch, daß nach dem Code péval der Gehilfe
im Allgemeinen wie der Urheber, der Versuch wie
das vollendete Verbrechen bestraft wird, so leuchtet
ein, daß der Stellung einer Unterfrage auf Versuch
oder Gehülfenschaft nach franz. R. bei weitem
: Vel. Rogron, Code d'insir. crim. p. 601.
205 Arl. 135, 321, 322, 324, 325. Davon verschieden
find die „circonslances alléa#anles“.
) kogron p. 629.