Inhaltsverzeichnis : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

174  Krieg  und  Kriegsrecht  im  Allgemeinen.

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Begriff,  Begrenzung,  Eintheilung  und  Grundlage
des  Kriegsrechts.

Literatur:  Heffter,  Europ.  Völkerrecht  S  4.  —  Resch,  Europ.  Völkerrecht
§  141.  —  F.  v.  Martens.  Völkerrecht  II.  S.  478.

Das  Kriegsrecht  ist  derjeuige  Theil  des  Völkerrechts,  welcher  sich
auf  den  Krieg  bezieht  und  also  die  Verhältnisse  der  Völker  bezüglich
des  Zustandes  des  Unfriedens  regelt.  Es  bedeutet  im  subjectiven
Sinne  die  Befugniß  Krieg  führen  zu  können,  das  Recht  zur  Kriegführung
  und  damit  die  Berechtigung  des  Anspruchs  als  Kriegspartei
vom  Gegner  wie  von  den  anderen  Staaten  behandelt  zu  werden;  im
objectiven  den  Begriff  der  Regeln,  welche  hinsichtlich  der  Kriegführung
zu  beobachten  und  denen  die  Völker,  sowohl  die  kriegführenden  wie  di
nicht  am  Kriege  betheiligten,  unterworfen  sind.

Von  dem  Ersteren  wird  im  dritten,  von  dem  Letzteren  im  vierten
Capitel  gehandelt  werden.

Das  Kriegsrecht  schließt  sich  in  seinem  eigentlichen  Sinne  gegen
gewisse  (die  unmittelbar  vorher  behandelten)  Einrichtungen  des  Völkerrechts
  ab,  die  sich  zwar  auch  schon  auf  Völkerstreitigkeiten  beziehen
und  keinc  rein  friedlichen  Maßregeln  noch  Aeußerungen  ungestört  friedlichen
  Verkehrs,  sondern  schon  eine  Art  von  Gewaltmaßregeln  darstellen,
die  aber  auch  noch  keine  Kriegführung  sind  und  deshalb  nicht  unter  das
Kriegsrecht  fallen  :)  die  Retorsion,  die  Repressalien,  die  Friedensblocade
und  das  Embargo.  Andererseits  wird  der  Theil  des  Kriegsrechts  im
weiteren  Sinne,  welcher  die  Stellung  und  das  Verhalten  der  beim  Kriege
nicht  selbst  betheiligten  Mächte  in  Bezug  auf  deuselben  regelt,  also  das
Recht  der  Neutralen,  vom  Kriegsrecht  im  eigentlichen  und  engeren
Sinne  nicht  mitumfaßt.  Deun  ein  wirkliches  Kriegs,  und  Kriegführungsrecht
  ist  auch  dieses  nicht.

Das  Kriegsrecht  gilt  für  alle  Arten  des  Krieges,  namentlich  sowohl
  für  den  Land-  als  auch  für  den  Seekrieg.  Nach  der  Unterscheidung
  zwischen  diesen  beiden  Arten  des  Krieges?)  wird  auch  zwischen
Land-  und  Seekriegsrecht  unterschieden,  welche  namentlich  zur  Zeit  noch
mannigfache  Verschiedenheilen  von  einander  aufzuweisen  haben.“)

Die  den  beiden  Arten  gemeinsamen  Voraussetzungen  und  Grundsätze
machen  den  allgemeinen  Theil  des  Kriegsrechts  aus,  der  hier  zu  behandeln
  ist.

Die  Grundlage  des  Kriegsrechts  ist  der  Krieg,)  von  welchem  das
Kriegsrecht  sich  so  wenig  loslösen  kann,  wie  irgend  ein  anderer  Theil
des  Rechts  von  denjenigen  gegebenen  Verhältnissen,  auf  welche  es  sich