174 Krieg und Kriegsrecht im Allgemeinen.
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Begriff, Begrenzung, Eintheilung und Grundlage
des Kriegsrechts.
Literatur: Heffter, Europ. Völkerrecht S 4. — Resch, Europ. Völkerrecht
§ 141. — F. v. Martens. Völkerrecht II. S. 478.
Das Kriegsrecht ist derjeuige Theil des Völkerrechts, welcher sich
auf den Krieg bezieht und also die Verhältnisse der Völker bezüglich
des Zustandes des Unfriedens regelt. Es bedeutet im subjectiven
Sinne die Befugniß Krieg führen zu können, das Recht zur Kriegführung
und damit die Berechtigung des Anspruchs als Kriegspartei
vom Gegner wie von den anderen Staaten behandelt zu werden; im
objectiven den Begriff der Regeln, welche hinsichtlich der Kriegführung
zu beobachten und denen die Völker, sowohl die kriegführenden wie di
nicht am Kriege betheiligten, unterworfen sind.
Von dem Ersteren wird im dritten, von dem Letzteren im vierten
Capitel gehandelt werden.
Das Kriegsrecht schließt sich in seinem eigentlichen Sinne gegen
gewisse (die unmittelbar vorher behandelten) Einrichtungen des Völkerrechts
ab, die sich zwar auch schon auf Völkerstreitigkeiten beziehen
und keinc rein friedlichen Maßregeln noch Aeußerungen ungestört friedlichen
Verkehrs, sondern schon eine Art von Gewaltmaßregeln darstellen,
die aber auch noch keine Kriegführung sind und deshalb nicht unter das
Kriegsrecht fallen :) die Retorsion, die Repressalien, die Friedensblocade
und das Embargo. Andererseits wird der Theil des Kriegsrechts im
weiteren Sinne, welcher die Stellung und das Verhalten der beim Kriege
nicht selbst betheiligten Mächte in Bezug auf deuselben regelt, also das
Recht der Neutralen, vom Kriegsrecht im eigentlichen und engeren
Sinne nicht mitumfaßt. Deun ein wirkliches Kriegs, und Kriegführungsrecht
ist auch dieses nicht.
Das Kriegsrecht gilt für alle Arten des Krieges, namentlich sowohl
für den Land- als auch für den Seekrieg. Nach der Unterscheidung
zwischen diesen beiden Arten des Krieges?) wird auch zwischen
Land- und Seekriegsrecht unterschieden, welche namentlich zur Zeit noch
mannigfache Verschiedenheilen von einander aufzuweisen haben.“)
Die den beiden Arten gemeinsamen Voraussetzungen und Grundsätze
machen den allgemeinen Theil des Kriegsrechts aus, der hier zu behandeln
ist.
Die Grundlage des Kriegsrechts ist der Krieg,) von welchem das
Kriegsrecht sich so wenig loslösen kann, wie irgend ein anderer Theil
des Rechts von denjenigen gegebenen Verhältnissen, auf welche es sich