Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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jahr vollenden, zum Dienstantritt zu melden. Ausnahmsweise kann ihnen über 
iesen Zeitpunkt hinaus Aufschub gewährt werden. Bei ausbrechendem Kriege 
müssen sich alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in 
das militärpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffentliche Aufforderung sofort 
zum Heeresdienst stellen. 
Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Be- 
rechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst; nach Befinden der Ersatzbehörde 
kann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden. 
Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig-freiwilligen 
Dienst berechtigen. 
Zur Annahme Einjährig-Freiwilliger sind die Truppen der Feldartillerie 
und des Trains in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, nur 
insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier EinährigeFreinbelligen bei jeder 
Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird. 
. 53. 
Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfügung der 
Ersatzbehörden entlassen werden, wenn einer der im F. 20 Nr. 1 bis 5 bheichneten 
Gründe nach ihrer Aushebung eingetreten ist, oder wenn in einzelnen Fällen 
besondere in diesem Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe dies 
rechtfertigen (F. 22). 
Ueber die Lulässigkeit des Gesuchs entscheidet nach Begutachtung der Ver- 
hältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission der kommandirende 
General desjenigen Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht 
enügt, in Gemeinschaft mit der betreffenden (§. 30 Nr. 3c) Landes= oder 
Prowinzialbehörde seines Heimathsbezirks bziehungsweise das zuständige Kriegs- 
ivilverwaltungsbehörde seines 
  
  
ministerium in Gemeinschaft mit der obersten 
Heimathsbezirks. 
Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen 
Entlassungstermine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Oringlichkeit die 
frühere Entlassung nothwendig macht. 
Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, haben 
diese Bestimmungen in der Regel keine Anwendung. 
S. 66. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung #um 
Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre 
Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der 
Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizier= 
besoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung an- 
erechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder 
ind haben, beim Veklasen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das 
reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3 600 Mark 
jährlich übersteigen. 
 
	        
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