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Nach denselben Grseten sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende
Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn
sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch
denjenigen in ihren Cibisstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu
Gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen
überlassen.
Artikel III.
Die Ausführungsbestimmungen zum Artikel 1 I§. 3 und 4 und zum
Artikel II dieses Gesetzes erläßt der Kaiser.
Artikel IV.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des
Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter
III §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom
21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 6. Mai 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Keichs - Gesehbl. 1880, 20