Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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Nach denselben Grseten sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende 
Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn 
sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch 
denjenigen in ihren Cibisstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu 
Gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen 
überlassen. 
Artikel III. 
Die Ausführungsbestimmungen zum Artikel 1 I§. 3 und 4 und zum 
Artikel II dieses Gesetzes erläßt der Kaiser. 
Artikel IV. 
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des 
Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter 
III §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 
21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 6. Mai 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Keichs - Gesehbl. 1880, 20
	        
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