Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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2. Die Vereinbarungen im Absatz 1 und 2 des Artikel 10 des Vertrages, 
in dem dem Vertrage als Anlage A beigefügten Zollkartell und in den 
hierauf bezüglichen Erklärungen des Schlußprotokolls sollen auch wäh- 
rend des Zeitraumes bis zum 30. Juni 1881 insoweit zur Ausführung 
gelangen, als die bestehenden Gesetze nicht entgegenstehen. 
3. Die Bestimmungen im 2. Absatze des Artikel 15 des Vertrages, betref- 
fend das Verbot und die Bestrafung der Anwendung nicht publizirter 
Tarifsätze auf Eisenbahnen, bleiben auch fernerhin unwirksam. 
4. Ebenso bleibt der zweite Absatz des Artikel 17 des Vertrages, betreffend 
das Verbot der Beschlagnahme von Eisenbahn= 2c. Betriebsmitteln, auch 
fernerhin außer Wirksamkeit. 
Artikel II. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll beiderseits zur Allerhöchsten Ratifikation 
vorgelegt und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin 
ausgewechselt werden. 
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen 
vorstehende Uebereinkunft in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel 
beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 11. April 1880. 
(L. S.) v. Philipsborn. 
(L. S.) Szäêchényi. 
  
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
 
	        
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