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2. Die Vereinbarungen im Absatz 1 und 2 des Artikel 10 des Vertrages,
in dem dem Vertrage als Anlage A beigefügten Zollkartell und in den
hierauf bezüglichen Erklärungen des Schlußprotokolls sollen auch wäh-
rend des Zeitraumes bis zum 30. Juni 1881 insoweit zur Ausführung
gelangen, als die bestehenden Gesetze nicht entgegenstehen.
3. Die Bestimmungen im 2. Absatze des Artikel 15 des Vertrages, betref-
fend das Verbot und die Bestrafung der Anwendung nicht publizirter
Tarifsätze auf Eisenbahnen, bleiben auch fernerhin unwirksam.
4. Ebenso bleibt der zweite Absatz des Artikel 17 des Vertrages, betreffend
das Verbot der Beschlagnahme von Eisenbahn= 2c. Betriebsmitteln, auch
fernerhin außer Wirksamkeit.
Artikel II.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll beiderseits zur Allerhöchsten Ratifikation
vorgelegt und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin
ausgewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen
vorstehende Uebereinkunft in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel
beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 11. April 1880.
(L. S.) v. Philipsborn.
(L. S.) Szäêchényi.
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.