Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

122 (Ausführung des Impfgesetzes.) 
§8 8. Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man 
vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die unmittelbare 
Sonnenhitze. 
§ 9. Jede unnötige Berührung der Impfstellen ist zu vermeiden; ins- 
besondere sind die Impfstellen mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen 
und vor Beschmutzung zu bewahren. 
Gegebenenfalls dürfen sie nur mit frisch gereinigten Händen berührt werden; 
zum Waschen darf nur reine Watte verwendet werden. 
Die Impfstellen sind kühl und trocken zu halten; ein reiner, nichtwollener 
Hemdärmel ist die zweckmäßigste Bedeckung. 
Vor Berührung mit Personen, die an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen 
oder Wundrose, insbesondere an Gesichts= oder Kopfrose, erkrankt sind, ist der 
Impfling sorgfältig zu bewahren, um die Übertragung von Krankheitskeimen in 
die Impfstellen zu verhüten; auch sind die von solchen Personen benutzten Gegen- 
stände von dem Impfling fernzuhalten. Kommen in der Umgebung des Impf- 
lings Fälle derartiger Krankheiten vor, so ist es zweckmäßig, den Rat eines 
Arztes einzuholen. 
§ 10. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab 
kleine Bläschen, die sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem 
Fieber vergrößern und zu erhabenen, von einem roten Entzündungshof umgebenen 
Schutzpocken entwickeln. Diese enthalten eine klare Flüssigkeit, die sich am achten 
Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken 
zu einem Schorf einzutrocknen, der nach drei bis vier Wochen von selbst abfällt. 
Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, 
die mindestens mehrere Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben. 
§ 11. Die Pflegepersonen der Impflinge müssen sich peinlich davor hüten, 
die in den Impffpusteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag 
behaftete Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie eine Berührung 
der Impfstellen nicht vermeiden können, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich 
die Hände sorgfältig mit Seife zu waschen; das dazu verwendete Waschwasser 
darf nicht von anderen Personen benutzt werden. 
Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit 
Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen 
schlafen.
	        
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