Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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g. 3. 
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes werden durch 
Kaiserliche Verordnung erlassen. Die Verordnung bestimmt insbesondere die 
Punkte, über welche der Schiffsführer dem Konsul bei der Meldung Auskunft 
zu ertheilen hat. 
K. 4. 
Der Schiffsführer, welcher den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider es 
unterläßt, die Ankunft oder den Abgang des Schiffes rechtzeitig zu melden, wird 
mit Geldstrafe bis zu zweihundert Mark bestraft. 
Die gleiche Steese trifft den Schiffsführer, welcher eine den Bestimmungen 
der Kaiserlichen Verordnung (§. 15 nicht entsprechende Meldung der Aufforderung 
des Konsuls ungeachtet zu vervollständigen unterläßt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. März 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        
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