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(Nr. 1393.) Verordnung, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen
Reichs. Vom 28. Juli 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des H. 3 des Gesetzes vom 25. März
8 betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs,
was folgt:
. 1.
Bei der dem Schiffsführer eines deutschen Kauffahrteischiffes nach der An-
kunft des Schiffes in einem außerdeutschen Hafen obliegenden Meldung ist dem
zuständigen deutschen Konsul anzuzeigen:
1. der Name, das Unterscheidungssignal, der Heimathshafen, die Gattung
und der Nettoraumgehalt des Schiffes,
2. der Name und der Wohnort des Eigenthümers oder des Korrespondent-
rheders des Schiffes,
3. der Ort und der Tag der Ausfertigung des Schiffscertifikats oder des
Flaggenattestes des Schiffes,
4. der Ort und der Tag der Ausfertigung der Musterrolle, sofern dieselbe
nicht vorgelegt wird, sowie die Zahl der Schiffsmannschaft,
5. die Zahl der mit dem Schiffe angekommenen Passagiere,
6. ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung angekommen ist, letzterenfalls
unter summarischer Bezeichnung der Ladungsgegenstände,
7. Seder und der Tag des Reiseantritts und der Tag der Ankunft im
afen,
8. ob bezw. welche Häfen von dem Schiffe während der Reise angelaufen
worden sind,
9. die Adresse desjenigen, welcher die Klarirungsgeschäfte des Schiffes am
Orte besorgt.
Den unter 1 bis 3 geforderten Anzeigen kann auch durch Vorlegung des
Schiffscertifikats oder des Flaggenattestes genügt werden.
g. 2.
Hat der Konsul in dem Hafen, welchen das Schiff besucht, seinen Wohnsitz
so ist bei der Anmeldung auch die Musterrolle der Mannschaft des Schiffes
vorzulegen. Dieselbe wird von dem Konsul aufbewahrt.