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Reichs-Gesetzblatt.
3.
Inbalt: Verordnung, betreffend den Verkehr mit künstlichen Mineralwässern. S. 13.
(Nr. 1361.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit künstlichen Mineralwässern. Vom
9. Februar 1880.
Wa Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c. «
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung im zweiten Absatze
des §. 6 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245),
was folgt:
Unter künstlich bereiteten Mineralwässern im Sinne des Verzeichnisses A
ur Berordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 4. Januar 1875
Meichs-Gesehb S.D 5) sind nicht nur die Nachbildungen bestimmter, in der Natur
vorkommender Mineralwässer, sondern auch andere kunstlich hergestellte Lösungen
mineralischer Stoffe in Wasser zu verstehen, welche sich in ihrer äußeren Be-
schaffenheit als Mineralwässer darstellen, ohne in ihrer chemischen Zusammensetzung
einem natürlichen Mineralwasser zu entsprechen.
Auf mineralische Lösungen der letztgedachten Art, welche Stoffe enthalten,
die in den Verzeichnisen 8 und C zur deutschen Pharmakopöe aufgeführt sind,
findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung dieselben gehören vielmehr
zu denjenigen Arzneimischungen, welche nach H. 1 der Verordnung vom 4. Januar
1875 als Heilmittel nur in Apotheken feilgehalten und verkauft werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Februar 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
mmm... –.1/’¼ n-t —
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1890. 4
Ausgegeben zu Berlin den 14. Februar 1880.