IV.
Die landständische Derfassung im Kampfe
mit der neuzeitlichen Entwicklung.
Der Landesvergleich von 1755 hat die landständische Verfassung
nicht erst begründet; der erste Abschnitt ihres Kampfes mit der neu—
zeitlichen Entwicklung liegt vor dem Landesvergleich. Mit dem Ausgang
des Mittelalters beginnen die Einflüsse, die anderwärts den Verfall der
landständischen Verfassungen herbeiführten. Die moderne Staatsidee
suchte Verwirklichung zunächst in einer absoluten Fürstengewalt, die auf
gelehrtes Beamtentum und geworbene Truppen sich stützt und in
Ludwig XIV. ein Muster fand: l'état c'est moi. So erwächst auch
in Mecklenburg seit dem westfälischen Frieden solcher Kampf zwischen
Landesherrschaft und Ständen; den Höhepunkt bildet die Zeit des
despotischen Herzogs Karl Leopold 1713—47. Ihr folgt die Gefährdung
der landständischen Union durch die Auseinandersetzungskonvention von
1748 und dann der Friedensschluß im Landesvergleich — im Landesvergleich
von 1755 liegt der Sieg der landständischen Unionsverfassung
über die absolutistische Fürstengewalt.
Wieder erwuchs ihr Gefahr durch Auflösung des Reiches und
Begründung des Rheinbundes. Der Rechtsschutz entschwand, den die
Reichsgerichtsbarkeit den Ständen gewährte. Die Rheinbundsfürsten in
ihrer jungen Souveränität beanspruchten eine schrankenlose Regierungsgewalt
und beseitigten die noch bestehenden ständischen Einrichtungen.