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Reichs-Gesetzblatt.
22.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Einführung einer Steuerrückvergütung
für Branntwein in Bayern. S. 189. — Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und
die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden. S. 190. «
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(Nr. 1396.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Uebergangsabgabe für Branntwein
und Einführung einer Steuerrückvergütung für solchen in Bayern. Vom
9. November 1880.
I. Königreich Bayern gelangt in Folge der Einführung des Gesetzes vom
25. Februar 1880 über den Branntweinaufschlag vom 1. Juli 1880 ab an Stelle
der seitherigen Uebergangsabgabe von Branntwein (vergl. die Bekanntmachung vom
15. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 9 ff.) eine solche im Betrage von 13/10 4
vom Hektoliter Branntwein zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles bei Normal-
temperatur zur Erhebung.
Von demselben Zeitpunkt ab werden bei der Ausfuhr von Branntwein aus
Bayern an Rückvergütung des Aufschlags für das Hektoliter Branntwein zu
50 Prozent Alkohol nach Tralles bei Normaltemperatur 8 AX, und für das Hekto-
liter Ligueur 4/80 „K gewährt.
Berlin, den 9. November 1880.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Scholz.
Reichs Gesetzbl. 1880. 39
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1880.