Object: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Berträgen über Handlungen. 807 
§. 952. Ist jedoch bei Werken, die zur Pracht und Zierde bestimmt sind, in der 
adußerlichen Gestalt und Form derselben ein erheblicher Fehler begangen worden, so 
findet, wenn auch dieser Fehler den Gebrauch der Sache an sich nicht hindert, dennoch 
die Vorschrift §. 917 Anwendung. 
§. 953. Eben das gilt, wenn der Sache eine ausdrücklich vorbedungene, wenn 
gleich an sich außerwesenkliche, Eigenschaft ermangelt. 
§. 954. Der Werkmeister haftet für die gegen die Regeln seiner Kunst begange- 
nen Fehler, und muß dabei auch ein geringes Versehen vertreten. 
§. 955. Hat er aber auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers von den Re- 
geln seiner Kunst abweichen müssen, so findet die Vorschrift des §. 923 Anwendung. 
5. 956. Ist die Auswahl und Anschaffung der Materialien dem Werkmeister 
überlassen worden, so muß er auch dabei ein geringes Versehen vertreten. 
8. 957. Hat der Besteller die Materialien geliefert, und darüber kein Urtheil des 
Werkmeisters verlangt, so haftet Letzterer für einen aus der Beschaffenheit dieser Mate- 
rialien entstandenen Fehler nur alsdann, wenn dieselben zu der bestellten Arbeit offen- 
bar untüchtig waren, und er den Besteller deshalb nicht gewarnt hat. 
§. 958. Verlangt hbingegen der Besteller über die von ihm angeschafften Mate- 
rialien das Urtheil des Werkmeisters, so haftet Letzterer bei dieser Beurtheilung nur 
für ein mäßiges 30) Versehen. 
§. 959. Unglücksfälle an den Materialien, während der Arbeit, treffen den Ei- 
genthumer derselben. 
§. 960. Wird das Werk selbst, vor der zur Uebergabe 3°) bestimmten Zeit, 
durch einen Zufall vernichtet, oder unbrauchbar gemacht, so verliert der Werkmeister 
Arbeitslohn und Auslagen 305). 
§. 961. Hat der Besteller die Materialien geliefert, so muß er dieselben, so weit 
sie noch vorhanden, und wie sie beschaffen sind, zurücknehmen. 
§5. 962. Auch ist er in diesem Falle befugt, von dem Vertrage abzugehen, wenn 
leich der Werkmeister zur Anfertigung eines neuen Werks, gegen den verabredeten 
Kreis, und gegen Lieferung neuer Materialien, sich erbieten wolle. 
§. 963. Hat aber in dem Falle des §. 960 der Werkmeister die Materialien au- 
geschafft, so hängt es von diesem ab, ob er von dem Koutrakte abgehen, oder noch 
zu dessen Erfüllung mit andern Materialien zugelassen sein wolle. 
§. 964. Doch findet Letzteres nur in sofern statt, als entweder kein Termin zur 
üblleferung bestimmt war, oder der Werkmeister die bestimmte Frist noch inne hal- 
ten kann. 
8. 965. Ereignet sich der Unglücksfall an dem Werke nach dem zur Ablieferun 
bestimmten Termine, jedoch vor der wirklichen Uebergabe, so hat es bei den Vorschr 
ten §§. 936, 937, 938 sein Bewenden. 
§. 966. Wenn ein übernommener Bau vor der Uebergabe einstürzt, oder sonst Jusenderten 
Schaden leidet, so wird vermuthet, daß der Unfall aus einem Fehler des Baumeisters genen Bauen. 
entstanden sei 31). 
30) Nach der Regel müßte er als Kunstverständiger für ein geringes Versehen verantwortlich sein. 
§. 281, Tit. 5. 
30 a) (4. A.) „Uebergabe“ bedeutet hier nicht die juristische Handlung der Tradition zur Ueber- 
tragung des Eigenthums, soudern die Thatsache der Ablieferung. Bergl. o. die Anm. 24 zu §. 933. 
30 d) (3. A.) Nicht deshalb, weil er Eigenthümer der spezifizirten neuen Sache wäre, sondern 
weil er als Bermiether der Arbeit das Versprochene nicht leisten kann. Vergl., oben, Anm. 248 zu 
§. 933. Der Satz folgt aus der locatio operis. 
31) Die s§. 966, 967 bleiden außer Anwendung, wenn der Uebernehmer eines Baues kein Sach- 
verständiger ist. Pr. des Obertr. 35, v. J. 1832. — (4. A.) Diese 88. sprechen auch nicht von Un- 
glücksfällen während der Arbeit, mithin nicht von nur vollendeten Bautheilen, sondern von einem zur 
ere fertigen Baue. Erk. des Obertr. vom 20. November 1862 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLVIII, 
 
	        
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