Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

158  Zweites  Buch.  Allgemeine  Soziallehre  des  Staates.

erst  die  neuere  Wissenschaft  dazu,  jedes  lebende  Wesen  für  einen
Organismus  zu  erklären  und  in  der  rätselhaften  Erscheinung
des  Lebens  das  unterscheidende  Merkmal  des  Organismus  vom
Mechanismus  zu  finden.  Die  Erkenntnis  der  immanenten  Teleologie,
  die  der  Organismus  darbietet,  und  die  ein  so  wichtiges
heuristisches  Prinzip  der  Biologie  ıst,  ist  uns  vermittelt  worden
durch  eine  unserem  zweckbewußten  Handeln  entnommene  Analogie,
  denn  der  Zweck  ist  ein  uns  ausschließlich  durch  die  Vorgänge
  unseres  Bewußtseins  vermitteltes  Prinzip.  Menschliche  Verhältnisse
  aber  durch  Vergleichung  mit  Gebilden  und  Funktionen
erkennen  wollen,  die  uns  erst  durch  Übertragung  unserer  Vorstellungen
  auf  außer  uns  Seiendes  verständlich  gemacht  werden,
heißt  zum  mindesten  einen  überflüssigen  Umweg  nehmen.

Aus  alledem  geht  hervor,  daß  wissenschaftliches  Denken  für
den  Staat  eine  andere  Kategorie  als  die  des  Organismus  heischt:
eine  Kategorie,  die  selbständig  und  von  allen  Analogien  unabhängig
  ist.

2.  Der  Staat  als  Kollektiv-  oder  Verbandseinnheit.

Daß  der  Staat  einen  dauernden,  einheitlichen  Verband  von
Menschen  darstelle,  daher  ein  Gemeinwesen  sei,  ist  von  alters
her  behauptet  worden.  Die  diese  Vorstellung  vermittelnden  Kategorien
  der  χοινωνία,  der  societas,  der  respublica,  des  coetus
entstammen  sämtlich  dem  antiken  Gedankenkreise.  Im  Altertum
wendet  sich  jedoch  die  Untersuchung  wesentlich  den  Verbandszwecken
  zu;  wofern  nicht  mit  organologischen  Bildern  operiert
wird,  bleibt  die  Frage  nach  der  Struktur  des  Verbandes  ganz
im  Hintergrunde.  Die  mittelalterliche  Korporationslehre  und  das
neuere  Naturrecht  gehen  in  ihren  Staatskonstruktionen  zwar
durchweg  von  dem  Gedanken  des  gesellschaftlichen  Verbandes
aus,  den  sie  aber  ausschließlich  juristisch  fassen,  während  die
Frage  nach  dem  historisch-sozialen  Substrat  des  Staates  im
Rechtssinne  ihnen  entweder  nicht  oder  doch  nicht  klar  zum
Bewußtsein  kommt.  Immerhin  denkt  sich  das  Naturrecht  die

 

4.  Aufl.  1909  S.  126  ff.;  interessant  ist  namentlich  der  Nachweis,  daß  bis
ins  19.  Jahrhundert  hinein  organisch  und  mechanisch  nicht  als  Gegensätze
gedacht  wurden.  Wenn  Preuß,  Über  Organpers.,  a. a. O.  S. 558,  erklärt,
Organe  kann  nur  ein  Organismus  haben,  so  beruht  dieser  Satz  auf  gänzlicher
  Ignorierung  der  Entwicklung  des  Organbegriffes.