Kaiser (Verfall und Wiederherstellung).
Zustimmung des Reichstags (s. d.) ausüben
konnte. Die Reichsgesetzgebung ward
nämlich von dem Reichstag ausgeübt, doch
hatte der K. das Recht, die Beschlüsse des
Reichstags zu sanktionieren und zu publizieren.
Der K. hatte in Ansehung der
Reichsgesetzgebung ein absolutes Veto,
d. h. nur dadurch erlangten die Beschlüsse
des Reichstags Gesetzeskraft, daß sie der
K. genehmizte, hrend sie unwirksam
blieben, wenn ihnen diese Genehmigung
versatt, wurde. Ebenso war der K. seit
dem Wesifälischen Fiieen in Angelegenheiten
der innern Reichsverwaltung an
die Zustimmung des Reichstags gebunden,
und zwar erfolgte die Vollstreckung
von Reichsschlüssen und reichsgerichtlichen
Entscheidungen zumeist unter Mitwirkung
der Kreise, in welche das Reich zersiel.
Dem K. stand ferner zwar die völkerrechtliche
Vertretung des Reichs nach
außen zu, doch war er, wenn es sich um
Kriegserklärung oder um Abschluß eines
Friedens handelte, ebenfalls an die Zustimmung
des Reichstags gebunden. Der
K. war ferner der oberste Lehnsherr des
Reichs, er galt als die Quelle aller Gnaden,
als Schirmvogt der römischen Kirche
und als die Quelle aller Gerichtsbarkeit
im Reich, die jedoch von den Reichsgerichten
in völlig selbständiger Weise ausgeübt
ward. Außerdem hatte der K. gewisse
Reichsämter zu besetzen, und endlich hatte
er das freilich sehr geringfügige Reichseinkommen
zu beziehen, welches man
kläglich genug in der letzten Zeit nicht
höhrr als insgesamt auf etwa 13,000 Thaler
veranschlagte.
Daß unter diesen Umständen bei der
Schwerfälligkeit des Reichstags und bei
der Jämmerlichkeit der Reichskriegsverfassung
mit der kaiserlichen Würde doch
immer noch ein gewisser Nimbus verbunden
war, ist mehr auf Rechnung der Traditionen
des Reichs, besonders aber auf
Rechnung der ausmacht der K. zu setzen,
indem die Kaiserwürde, trotz der Wahlverfassung
des Reichg, thatsächlich mit der
österreichischen Monarchie verbunden
war. Aber gerade dieser Umstand war für
Deutschland auf der andern Seite verhängnisvoll.
Denn die habsburg-lothrin=285
Hucke Dwpasse setzte nur zu est 7 *
en Interessen gegen die österreichischen
wrück, und die nationale Idee ward daurch,
daß man mit Deutschland eine
Reihe außerdeutscher, zu Osterreich gehöriger
Kronländer in Verbindung brachte,
abgeschwächt. Und so wurde denn das
alte Reich zuletzt zum Spott der Zeitgenossen,
und als es 1806 zu Grabe getragen
ward, ging dies an der Nation ziemlich
spurlos vorüber, eben weil das Reich
zuletzt nur och ein lose zusammenhängender
Staatenstaat und die Kaiserwürde
nicht viel mehr als eine leere Form gewesen
war. Schon 1804 halte K. Franz II.
für seine österreichischen Erblande den
Kaisertitel als Franz I. angenommen,
dem Beispiel Napoleons folgend, der sich
damals den Titel eines Kaisers der Franosen
beilegte. Und als nun der franzö-1
Machthaber die Erklärung abgab,
daß es für ihn kein Deutsches Reich und
keinen K. von Deutschland mehr gebe, als
er sich zum Protektor des Rheinbunds
aufwarf, legte K. Franz 6. Aug. 1806 die
deutsche Kaiserkrone förmlich nieder.
Wiederherstellung der deutschen Kaiserwürde.
Nur ein loses föderatives Band umslangein
der Folge die einzelnen deutschen
Staaten, welche als völlig souveräne
Staatskörper sich nur zu einem
völkerrechtlichen Verein, dem Deutschen
Bund, vereinigten. Wohl ward dann
1848 und 1849 ein Anlauf zur Wiederherstellung
der deutschen Kaiserwürde genommen;
aber König Friedrich Wilhelm
IV. von Preußen lehnte die Annahme
der ihm dargebotenen Kaiserkrone
ab, weil er sie nur nach vorgängi er Verständigung
mit den deutschen Fürsten annehmen
wollte. Eine solche war aber von
vornherein ausgeschlossen, solange der
deutsche Staatenbund zwei miteinander
rivalisierende Großmächte in sich schloß,
und es war daher gewiß die allein richtige
Lösung der deutschen Frage, daß eine
Neukonstituierung Deutschlands von dem
großen preußischen Staatsmann herbeigeführt.
wurde unter Ausschluß Österreichs.
Die Erfolge Preußens im Krieg
von 1866 ermöglichten die Gründung des
norddeutschen Bundesstaats mit einem