Volltext : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

§  19.  Rechtsunterschiede  und  Auszeichnungen  der  Staatsangehörigen.  47

Dem  Staatsministerium  der  Justiz  ist  über  die  angeordnete  Vormundschaft  Anzeige
zu  machen.  Dasselbe  handhabt  die  Oberaufsicht  über  standesherrliche  Vormundschaftssachen;
  die  Obervormundschaft  dagegen  führt  das  zuständige  Oberlandesgericht  ¹).

Den  standesherrlichen  Familien  ist  durch  die  Verfassungsurkunde  (Beil.  IV  §  1)  zugesichert,
  daß  sie  „die  Eben  bürtigkeit  in  dem  bisher  damit  verbundenen  Begriffe“  behalten.

Auf  privatrechtlichem  Gebiete  ist  im  übrigen  nur  ein  wenig  erhebliches  Vorrecht  der
Standesherren  zu  erwähnen,  daß  sie  nämlich  fähig  sind,  Aktivlehen  zu  besitzen  ²).

Die  Häupter  der  standesherrlichen  Häuser  sind  geborene  Reichsräte  (Verf.  Urk.
Tit.  VI  §  2).

Die  Standesherren  und  die  Mitglieder  ihrer  Familien  haben  das  Recht,  in  die  Dienste
deutscher  und  fremder  mit  dem  Reiche  im  Frieden  befindlicher  Staaten  zu  treten,  ohne
hiezu  einer  besonderen  königlichen  Erlaubnis  zu  bedürfen.  Diejenigen  jedoch,  welche  im
Staatsdienste  stehen  oder  eine  Staatsdienerpension  aus  der  Staatskasse  beziehen,  unterliegen
  den  Bestimmungen  des  Staatsdienstrechtes  (Verf.-Beil.  IV  §  5).

Die  Standesherren  und  ihre  Familien  sind  von  einer  Reihe  allgemeiner  Pflichten  und
Lasten  der  Staatsangehörigen  befreit.

1.  Sie  sind  frei  von  der  Wehrpflicht  ³).

2.  Die  Gebäude,  welche  zu  ihren  vormals  reichsständischen  Besitzungen  gehören,  sind,
soferne  sie  für  immer  oder  zeitweise  zum  Wohnsitze  der  Eigentümer  bestimmt  sind,  frei
von  der  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  ⁴).  Sie  sind  infolge  dessen,
soweit  diese  Befreiung  reicht,  auch  frei  von  der  Verpflichtung  zur  Naturalverpflegung  der
Truppen ⁵).

Durch  Gesetz  vom  9.  Juni  1899  (G.-V.-Bl.  1899  Beil.  VIII  zu  Nr.  28  S.  225)
sind  die  den  Standesherren  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den  §§  53,  55  und  56  der
IV.  Verfassungsbeilage  für  sich  und  ihre  Familien  bisher  zustehende  Freiheit  von  Steuern,
Gemeindeumlagen,  Zoll  und  Weggeld  ⁶)  —  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1900  an  —  gegen
eine  einmalige  Kapitalsabfindung  aus  der  Staatskasse  aufgehoben  worden.

Eine  Reihe  von  Vorrechten,  welche  den  Standesherren  nach  der  Verfassungsurkunde
(Beil.  IV  §§  6,  8,  14,  16  teilweise,  17—47,  48  teilweise,  50,  51,  53,  55,  56  dann  57,
58,  61—64  teilweise)  zukamen,  sind  durch  die  spätere  Gesetzgebung  beseitigt  worden ⁷).

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1)  Verf.  Beil.  IV  §  10.  Vgl.  auch  den  S.  46  Anm.  4  cit.  §  189  des  R.G.  vom  20.  Mai
1898.  Vgl.  auch  §§  1686,  1687  des  B.  G.  B.

2)  Deklaration  vom  19.  März  1807,  M  Ziff.  2,  Verf.  Beil.  IV  §  57.

3)  Reichsges.,  betr.  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,  vom  9.  November  1867  §  1  Abs.
1,  b;  gilt  an  Stelle  von  Verf.  Beil.  IV  §  11.

4)  Reichsges.  betr.  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes,
  vom  25.  Juni  1868  §  4  Abs.  II  Ziff.  1.  Die  Bestimmung  in  Verf.  Beil.  IV.  §  12  ist
hienach  aufgehoben.

5)  R.G.  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  24.  Mai  1898  §  4.

6)  Ueber  den  früheren  Rechtsstand  vgl.  v.  Seydel,  Staaterecht  I  S.  330,  ferner  G.  Rohmer,
  die  rechtliche  Natur  des  standesherrlichen  Steuervorrechts,  München  1893;  F.  Diepolder,
Umfang  der  „Steuerfreiheit  der  Standesherren  in  Bayern,  Augsburg  1892.  v.  Kahr,  Gemeindeordnung
  I  S.  577  ff.

7)  Ein  Vorrecht,  das  mit  der  bisherigen  Gerichtsverfassung  nicht  im  Einklange  stand,  besaß
das  Haupt  der  fürstlichen  Familie  Thurn  und  Taxis.  Demselben  war  durch  kgl.  Erklärung  vom
27.  März  1812  (R.Bl.  S.  841)  die  Zivilgerichtsbarkeit  erster  und  zweiter  Instanz  über  seine
Dienerschaft  zu  Regensburg  und  deren  Hausgenossen,  und  zwar  sowohl  in  streitigen  als  in  nichtstreitigen
  Sachen  bewilligt  worden.  Zugleich  wurde  den  fürstlichen  Behörden  die  Vornahme  gewisser
  Akte  freiwilliger  Gerichtsbarkeit  hinsichtlich  der  Mitglieder  des  fürstlichen  Hauses  überlassen.
Nachdem  das  Gerichteverfassungsgesetz  vom  10.  November  1861  ergangen  war,  verneinte  das  Oberapellationsgericht
  mit  Rücksicht  auf  Art.  71  Abs.  I  dieses  Gesetzes  den  Fortbestand  der  fürstlichen
Gerichte.  Infolge  dessen  erging  ein  Gesetz  vom  29.  April  1809  (G.  -Bl.  S.  1229),  welches  die
Ansicht  des  genannten  Gerichtshofes  mißbilligte,  zugleich  aber  die  Thurn  und  Taxis'schen  Gerichte
für  die  Zukunft  auf  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  beschränkte.  Durch  das  Reichsgesetz  vom
20.  Mai  1898  (s.  v.  S.  146  Anm.  4)  ist  die  durch  das  Gesetz  von  1869  aufrecht  erhaltene  freiwil-