Reichsgerlchillche Entscheldungen. 183
nicht unter dem Vorwande der Fremdheit der Sache verweigern.
Ist der Verkäufer nicht der wahre Eigenthümer
der Sache, so kann Käufer das Eigenthum derselben nicht
erlangen (Thl. IV Cap. 3 85 9, 10 Note 3). Der Kauf
bewirkt weiter nichts, als daß der Verkäufer die Gewährschaft
leisten muß (Thl. IV Cap. 3 § 15) und der Käufer
einen Verjährungstitel erlangt. Durch den Verkauf wird
dem wahren Eigenthümer an seinem Rechte nichts benommen.
Dieses verbleibt ihm. Er kann daher gegen
den Käufer und Erstkläger seine Sache vindiciren, wenn
der zur Uebergabe verpflichtete Verkäufer sie demselben
übergeben hat. Insoferne könnte man sagen, daß durch
den Anspruch des Erstklägers auf Uebergabe der Kuh das
Eigenthumsrecht des Intervenienten nicht beeinträchtigt
wird; der Verkäufer — Erstbeklagter — bliebe sodann
aus dem Spiele. Kann Interventionskläger die Sache
vindiciren, so ist dadurch das Recht des Käufers auf
Uebergabe und Haben der Sache ausgeschlossen, und die
Beeinträchtigung sowie Gefährdung seines Eigenthumsrechts,
seines Besitzes, seiner Verfügungsgewalt und Nutznießung
der Sache beginnt schon mit der Klage auf
Herausgabe, wenn er dem Verkaufe seiner Sache widersprochen
hat, wie hier, und dem Erstkläger bleibt nur
der Entschädigungsanspruch gegen den Verkäufer.
Babl, OAR.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts
in Civilsachen.
Civikrecht; Handeklsrecht; Civilproceß.
Vindication einer Namensactie. Der Gutsbesitzer
S. sen. besaß acht Actien, Nr. 9 bis 16, der
Zuckerfabrik X., welche auf seinen Namen lauteten. Nach
seinem Tode wurden durch Erbreceß vom 20. Mai 1874