Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Reichsgerlchillche  Entscheldungen.  183

nicht  unter  dem  Vorwande  der  Fremdheit  der  Sache  verweigern.
  Ist  der  Verkäufer  nicht  der  wahre  Eigenthümer
der  Sache,  so  kann  Käufer  das  Eigenthum  derselben  nicht
erlangen  (Thl.  IV  Cap.  3  85  9,  10  Note  3).  Der  Kauf
bewirkt  weiter  nichts,  als  daß  der  Verkäufer  die  Gewährschaft
  leisten  muß  (Thl.  IV  Cap.  3  §  15)  und  der  Käufer
einen  Verjährungstitel  erlangt.  Durch  den  Verkauf  wird
dem  wahren  Eigenthümer  an  seinem  Rechte  nichts  benommen.
  Dieses  verbleibt  ihm.  Er  kann  daher  gegen
den  Käufer  und  Erstkläger  seine  Sache  vindiciren,  wenn
der  zur  Uebergabe  verpflichtete  Verkäufer  sie  demselben
übergeben  hat.  Insoferne  könnte  man  sagen,  daß  durch
den  Anspruch  des  Erstklägers  auf  Uebergabe  der  Kuh  das
Eigenthumsrecht  des  Intervenienten  nicht  beeinträchtigt
wird;  der  Verkäufer  —  Erstbeklagter  —  bliebe  sodann
aus  dem  Spiele.  Kann  Interventionskläger  die  Sache
vindiciren,  so  ist  dadurch  das  Recht  des  Käufers  auf
Uebergabe  und  Haben  der  Sache  ausgeschlossen,  und  die
Beeinträchtigung  sowie  Gefährdung  seines  Eigenthumsrechts,
  seines  Besitzes,  seiner  Verfügungsgewalt  und  Nutznießung
  der  Sache  beginnt  schon  mit  der  Klage  auf
Herausgabe,  wenn  er  dem  Verkaufe  seiner  Sache  widersprochen
  hat,  wie  hier,  und  dem  Erstkläger  bleibt  nur
der  Entschädigungsanspruch  gegen  den  Verkäufer.
Babl,  OAR.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.
Civikrecht;  Handeklsrecht;  Civilproceß.
Vindication  einer  Namensactie.  Der  Gutsbesitzer
  S.  sen.  besaß  acht  Actien,  Nr.  9  bis  16,  der
Zuckerfabrik  X.,  welche  auf  seinen  Namen  lauteten.  Nach
seinem  Tode  wurden  durch  Erbreceß  vom  20.  Mai  1874