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Artikel 3.
Ein Dampfschiff muß, wenn es in Fahrt ist, führen:
a) an oder vor dem Fockmast, in einer Höhe von nicht weniger als sechs
Metern über dem Schiffsrumpf, und, wenn die Breite des Schiffes
sechs Meter übersteigt, dann in einer Höhe von nicht weniger als der
Schiffsbreite über dem Schiffsrumpf, ein helles weißes Licht, so ein-
erichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes
ocht über einen Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen
wirft, und zwar zehn Strich nach jeder Seite, von recht voraus bis
zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher
als dwars) auf jeder Seite, und von solcher Lichtstärke, daß es in
dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens
fünf Seemeilen sichtbar ist;
b) an der Steuerbordseite ein grünes Licht, so eingerichtet und angebracht)
daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen
des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, und zwar von recht
voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich
achterlicher als dwarsh an Steuerbord, und von solcher Lichtstärke,
daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von
mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist;
J) an der Backbordseite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht,
daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen
des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, und zwar von recht
voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich
achterlicher als dwars) an Backbord, und von solcher Lichtstärke, daß
es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens
zwei Seemeilen sichtbar ist.
d) Die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der
Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens Ein
Meter vor dem Lichte vorausragen, und zwar derart, daß die Lichter
nicht über den Bug hinweg von der anderen Seite her gesehen werden
können.
Artikel 4.
Ein Dampfschiff, welches ein anderes Schiff schleppt, muß zur Unter-
scheidung von anderen Dampfschiffen außer den Seitenlichtern zwei helle weiße
Lichter Ainkrecht über einander, nicht weniger als Ein Meter von einander ent-
fernt, führen. Diese Lichter müssen von derselben Einrichtung und Lichtstärke
sein und an derselben Stelle geführt werden, wie das weiße Licht, welches andere
Dampfschiffe zu führen haben.
Artikel 5.
Ein Schiff, einerlei ob Dampfschiff oder Segelschiff, welches ein Telegraphen-
kabel legt, aufnimmt oder auffischt, oder welches in Folge eines Unfalles nicht
manövrirfähig ist, muß bei Nacht an derselben Stelle, an welcher Dampfschiffe
das weiße Licht zu führen haben, und, wenn es ein Dampfschiff ist, statt des