Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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Artikel 3. 
Ein Dampfschiff muß, wenn es in Fahrt ist, führen: 
a) an oder vor dem Fockmast, in einer Höhe von nicht weniger als sechs 
Metern über dem Schiffsrumpf, und, wenn die Breite des Schiffes 
sechs Meter übersteigt, dann in einer Höhe von nicht weniger als der 
Schiffsbreite über dem Schiffsrumpf, ein helles weißes Licht, so ein- 
erichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes 
ocht über einen Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen 
wirft, und zwar zehn Strich nach jeder Seite, von recht voraus bis 
zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher 
als dwars) auf jeder Seite, und von solcher Lichtstärke, daß es in 
dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens 
fünf Seemeilen sichtbar ist; 
b) an der Steuerbordseite ein grünes Licht, so eingerichtet und angebracht) 
daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen 
des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, und zwar von recht 
voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich 
achterlicher als dwarsh an Steuerbord, und von solcher Lichtstärke, 
daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von 
mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist; 
J) an der Backbordseite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht, 
daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen 
des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, und zwar von recht 
voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich 
achterlicher als dwars) an Backbord, und von solcher Lichtstärke, daß 
es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens 
zwei Seemeilen sichtbar ist. 
d) Die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der 
Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens Ein 
Meter vor dem Lichte vorausragen, und zwar derart, daß die Lichter 
nicht über den Bug hinweg von der anderen Seite her gesehen werden 
können. 
Artikel 4. 
Ein Dampfschiff, welches ein anderes Schiff schleppt, muß zur Unter- 
scheidung von anderen Dampfschiffen außer den Seitenlichtern zwei helle weiße 
Lichter Ainkrecht über einander, nicht weniger als Ein Meter von einander ent- 
fernt, führen. Diese Lichter müssen von derselben Einrichtung und Lichtstärke 
sein und an derselben Stelle geführt werden, wie das weiße Licht, welches andere 
Dampfschiffe zu führen haben. 
Artikel 5. 
Ein Schiff, einerlei ob Dampfschiff oder Segelschiff, welches ein Telegraphen- 
kabel legt, aufnimmt oder auffischt, oder welches in Folge eines Unfalles nicht 
manövrirfähig ist, muß bei Nacht an derselben Stelle, an welcher Dampfschiffe 
das weiße Licht zu führen haben, und, wenn es ein Dampfschiff ist, statt des
	        
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