Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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und  Grossfürstinnen  mit  dem  Prädicat  „Kaiserliche  Hoheit“;  sie
schliesst  seit  1885  mit  den  zwei  ersten  kaiserlichen  Descendenzgraden
  ab,  bis  dahin  umfasste  sie  vier  derselben.  An  Cognaten
  wurde  dieser  Titel  nur  ausnahmsweise,  als  besondere
kaiserliche  Gnade,  bewilligt.  Der  dritte  agnatische  Descendentengrad
  führt  jetzt  den  Titel  „Fürst  von  kaiserlichem  Geblüt“
mit  dem  Prädicat  „Hoheit“;  die  ferneren  Grade  —  ohne  Begrenzung
  —  denselben  Titel  mit  dem  Prädicat  „Durchlaucht“,
statt  des  früher  zugestandenen  „Hoheit“;  und  nur  die  agnatische
Linealprimogenitur  des  dritten  agnatischen  Grades  behält  ad
infintum  den  Hoheitstitel  bei,  als  reservirtes  Majoratsrecht,
  das  in  entsprechender  Weise  auch  an  die  agnatischen
Seitenlinien  übergehen  kann,  aber  in  diesem  Fall  die  eventuell
gleichberechtigten  oder  höherberechtigten  Prinzen  überspringt,
weil  es  für  sie  keine  Bedeutung  hat  (und  ausserdem  doppelte
Apanagenansprüche  untersagt  sind).  Für  die  männliche  Descendenz
einer  regierenden  Kaiserin  —  also  Cognaten  der  Dynastie  —
hätte  (trotz  des  Art.  5  in  den  Zusatzartikeln  zum  Hausstatut)
diese  Majoratsordnung  mit  deren  Rechten  und  in  der  gewöhnlichen
  Weise  gleichfalls  zu  gelten.  Zum  genannten  reservirten
  Hoheitstitel  gehört  stets  ein  Majoratsgut  (Art.  22,  53
und  Zusatzart.  6—09);  beide  können  nie  einer  Prinzessin  angehören;
  aber  im  Uebrigen  besitzen  diese  ihren  Titel  gleich
ihren  Brüdern  (über  die  Töchter,  Schwiegertöchter  und  Schwiegersöhne
  des  kaiserlichen  Hauses  vgl.  oben  Cap.  XII,  Nr.  4).

Als  besondere  Gnade  wurden  verliehen  a)  das  Prädicat
„Kaiserliche  Hoheit“  dem  Schwestersohn  des  Kaisers  ALkxAanper  ].
-—  dem  Prinzen  Psrkr  von  OLpengurg  (nebst  dessen  Gemahlin),
aber  nur  persönlich;  ß)  das  gleiche  Prädicat  —  der  Descendenz
  der  Tochter  des  Kaisers  Nıcouaus  —  Marıx,  d.  h.  den
Fürsten  Romanowskı,  Herzögen  von  Lruchteneere  bis  in  den
vierten  kaiserlichen  Descendenzgrad  inclusive  (natürlich  mit  ausnahmsloser
  Beobachtung  der  erwähnten  Bedingungen  im  Art.  1