Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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freie  Zurückbeförderung  nach  dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  iß,  oder  nach  Wabl  des
Schiffers  eine  entsprechende  Vergütung.

Er  blelbt  verbunden,  bei  der  Vergung  gegen  Fortbezug  der  Heuer  Hülfe  zu  leisten
und  bei  der  Verklarung  gegen  Zahlung  der  etwa  erwachsenden  Reise=  und  Versäumuißkosten
mitzuwi#ken  Für  dlese  Kosten  haftet  der  Rheder  persönlich,  im  Uebrigen  haftet  er  nur
nach  Maaßgabe  des  Art.  453.

Art.  543.  Der  Schisser  kann  den  Schiffsmann,  abgesehen  von  den  in  dem  Heuvertrag
  bestimmten  Fällen,  vor  Ablauf  der  Dienstzelt  entlassen:

1)  so  lange  die  Reise  noch  nicht  angetreten  ist,  wenn  der  Schiffsmann  zu  dem
Dienst,  zu  welchem  er  sich  verhenert  hat,  untauglich  ist;  wird  die  Untauglichkeit
erst  später  entdeckt,  so  ist  der  Schiffer  befugt,  den  Schiffsmann,  mit  Ausschluß
des  Steuermam#i#s,  im  Rang  herabzusepen  und  seine  Heuer  verhälmißmäßig  zu
verringern;
wenn  der  Schiffsmann  eines  groben  Dienstvergehens,  insbesondere  des  wiederholten
  Ungeborsams  oder  der  fortgesehten  Widerspenstigkeit,  der  Schmuggelei  oder
einer  mit  schwerer  Strafe  bedrohten  Handlung  sich  schuldig  macht;
wenn  der  Schiffsmann  mit  einer  syrhilitischen  Krankheit  behafiet  ist  oder  wenn
er  durch  eine  unerlaubte  Handlung  eine  Krankheit  oder  Verwundung  sich  zuziebt,
welche  ihn  arbeitsunfähin  macht;
wenn  die  Reise,  für  wesche  der  Schiffsmann  gehenert  war,  wegen  Krieg,  Embargo“
oder  Blokade  oder  wegen  eines  Ausfuhr=  oder  Einfuhrverbots  oder  wegen  eines
anderen  Schiff  oder  Ladung  betreffenden  Zusalls  nicht  angelreten  oder  fortgesetz
werden  kann.

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Art.  544.  Dem  Schiffsmann  gebührt  in  den  Fällen  der  Ziffern  1—3  des  Art.
543.  nicht  mehr  als  die  verdiente  Heuer;  in  den  Zällen  der  Zisser  4  hat  er,  wenn  er
nach  Antrikt  der  Reise  enklassen,  wird  nicht  allein  auf  die  verdiente  Heuer,  sondern  auch
auf  freie  Zurückbeförderung  (Mt.  517)  nach  den  Hasen,  wo  er  geheuert  worden  itt,  oder
nach  Wahl  des  Schiffers  auf  eine  entsprechende  Vergütung  Anspruch.

Die  Landesgesetze,  welche  den  Schiffsmann  in  Fähen  der  Pflichtverleyung  (Ziffer
2)  mit  Verlust  der  verdienten  Heuer  bedrohen,  werden  durch  die  vorstehende  Bestimmung.
nicht  berührt.

Den  Landesgeseten  bleibt  auch  vorbehalten,  noch  aus  anderen  als  den  im  Art.  543.
angefübrten  Gründen  die  unfreiwillige  Entlassung  des  Schiffsmanns  ohne  Entschädigung
oder  gegen  theilweise  Entschädigung  zu  gestatten.

Art.  545.  Der  sür  eine  Reise  geheuerte  Schiffsmann,  welcher  aus  anderen  als
den  in  den  Art.  543  und  544  erwähnten  Gründen  vor  Ablauf  des  Heuewertrags  ent-