Metadaten : Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

1871.  65

Die  vorgedachten  Fristen  können  auf  Antrag  der  betrefsenden  Partei  verlängert
  werden.
S.  7.
Der  Klageschrist  und  den  im  §F.  6  gedachten  weiteren  Erklärungen  der  Parteien
  sind  die  als  Beweismittel  in  Bezug  genommenen  Urkunden  im  Original  oder

in  Abschrist  beizufügen.  Von  allen  Schriftstücken  und  deren  Anlagen  sind  Duplikate
  einzureichen.
F.  8.

Die  Deputation  für  das  Heimathswesen  ist  besugt,  Untersuchungen  an  Ort
und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu
vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen  Beweis  in  vollem  Umfange  zu  erheben.
Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen  zu
lassen,  kommen  die  entsprechenden  Bestimmungen  der  bürgerlichen  Prozeßgesetze  zur
Anwendung.  Die  Deputation  erkennt  auf  die  im  Ungehorsamssalle  zu  verhängenden
Strasen,  vorbehaltlich  des  innerhalb  14  Tagen  nach  Zustellung  des  Strafbescheides
zulässigen  Rekurses  an  das  Minislerium.

8.  9.

Die  Deputation  kann  die  Beweiserhebung  durch  eins  ihrer  Mitglieder  oder
durch  eine  Bezirkê=  bezüglich  Lokal-Verwaltungs-Behörde  oder  durch  eine  zu  dem
Ende  zu  ersuchende  sonstige  Behörde  bewirken  lassen.  —  Sie  kann  verordnen,  daß
die  Beweiserhebung  in  ihrer  öffentlichen  Sihung  stattfinden  solle.

8.  10.
Die  Beweisverhandlungen  sind  unter  Zuziehung  eines  vereideten  Protokollführers,
  oder  wenn  sie  in  einem  anderen  deutschen  Staate  stattfinden,  in  den  dort
vorgeschriebenen  Formen  aufzunehmen;  die  Parteien  sind  zu  denselben  vorzuladen.

C.  11.

Die  Entscheidung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung  der  Deputation  nach  erfolgter
Ladung  und  Anhörung  der  Parteien  oder  ihrer  mit  Vollmacht  versehenen  Vertreter.
Die  Ladung  erfolgt  unter  der  Verwarnung,  daß  beim  Ausbleiben  der  Parteien