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befiehlt, allen Rechte und Pflichten setzt, es ist auch
nicht erforderlich, dass es nur den Unterthanen
gegenüber solche Wirkung ausübt, es kann auch
andere, z. B. das Staatsoberhaupt, verpflichten; es ist
genügend, dass es diese Wirkung hat gegenüber denjenigen,
„die es angeht“.
3. Es wird an die Behörden den Befehl richten, es
zu vollziehen, es zur Grundlage ihres Handelns zu machen,
es wird auch für die Behörden verbindlich und unverbrüchlich
sein.
Das Gesetz muss vollzogen werden. Da es aber
eine abstrakte Regel ist und da das Leben sich nicht
in Abstraktionen, sondern in konkreten Verhältnissen
dahinbewegt, so bedarf es wieder der Ueberleitung aus
dem abstrakten Satz in die konkrete Form. Die Berechtigung
und die Verpflichtung zu dieser Ueberleitung
ergiebt sich aus dem Gesetzesbefehle. Dazu wird es
wieder das ganze Staatsgebiet umspannender Einrichtungen
und, falls das Gesetz von den Behörden einheitlich
vollzogen werden soll, alle Behörden verpfiichtender
Vorschriften bedürfen; diese allgemeinen Vorschriften,
die noch abstrakter Natur sind, werden naturgemäss
von der Zentralbehörde und in beschränkterem Masse
von den mittleren Behörden erlassen; diese Verordnungen
werden auch nur an die Behörden sich wenden,
nur diesen Pflichten auferlegen, sie werden im Ralımen
der Verwaltung bleiben, da ja andernfalls, wenn sie auch
den Unterthanen Lasten auferlegen und Rechte erteilen
würden, wieder ein Gesetz vorliegen würde.
Diesen Verwaltungsvorschriften kraft ihrer Dienstpflicht
unterworfen, vollziehen nun die unteren Behörden
das Gesetz, indem sie auf die in ihren Zuständigkeitsbereich
gehörigen konkreten Verhältnisse die Norm des
(resetzes anwenden.
Diese Anwendung des Gesetzes kann nun wieder
in doppelter Weise vor sich gehen. *) Einmal hat eine
*) Vgl. Laband, das Staatsrecht des Deutschen Reiches IS. 646;