236 Neuere oberſtri<hterlihe Erkenntniſſe.
gen iſt, da auf die Fruchterzeugung an ſich der
Hyp.-Gläubiger keinen rechtlichen Anſpruch hat. Gönner,
Comm. 3. Hyp.-Geſ. 1 395. -- Eine Vernach«-läſſigung
dieſer Art aber liegt in dem vom Kläger
behaupteten Verlaſſen des Anweſens durch die Beklagte
für ſich allein noch keine8wegs.
Anders jedoch verhält es ſich mit des Klägers
weiterem Vorbringen , Beklagte habe aus der circa
40 Tagwerk großen, zu dem ihm verpfändeten Anweſen
gehörigen Waldung die Streu von circa 30
Tagwerken heraus8geſc<afft und verkauft und ſo die
Waldung auf Jahre hinaus ihrer beſten Kräfte beraubt,
ſie habe ferner 429 der ſchönſten au8gewach:
ſenen Fichten - und Fohrenſtämme fällen und zu
Schleuderpreiſen verkaufen und hiebei die Käufer in
der Art im Walde wirthſchaften laſſen, daß noch
außerdem 55 Stämme angehauen und ſchwer beſchädigt
worden ſeien. .
. Nun iſt zwar richtig, daß der Hyp. - Gläubiger
als“ ſolcher auf die Früchte des Hyp.-Objekts an ſich
einen Anſpruch nicht hat, außer wenn dieſelben zur
Zeit der Verfolgung ſeines Hyp.- Rechtes zufällig
noch mit der Hauptſache verbunden ſind; denn nach
S- 33 des Hyp.-Geſ. erſtreXt ſich die Hypothek als
dingliches Recht auf die Früchte der hypothezirten
Sache nur inſolange, als ſie noch nicht abgeſondert
und bezogen ſind, und nach 5, 45 Abſ. 1 des Hyp.-Geſ.
behält der Schuldner das Mecht, über die vers
pfändete Sache ſoweit zu verfügen, als es nicht
zum Nachtheil der eingetragenen Hypotheken gereicht,
es ſteht ihm daher auch die Befugniß zu, die Sache
zu benüßen und die Früchte und ſonſtigen Erträgniſſe
derſelben zu genießen. Indeß erhellt aus dem erwähnten
beſchräufenden Beiſaß in 8, 45 Abſ. 4 a.
a. O. und ergibt ſich auch ſchon aus dem Zwetke
der Hypothek, dem Gläubiger Sicherheit für ſeine
Forderung zu gewähren, und auß dem demſelben
nach 5. 49 des Hyp.-Geſ. zuſtehenden Rechte, die Befriedigung
ſeiner Forderung aus der dafür beſtimmten