Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

236  Neuere  oberſtri<hterlihe  Erkenntniſſe.

gen  iſt,  da  auf  die  Fruchterzeugung  an  ſich  der
Hyp.-Gläubiger  keinen  rechtlichen  Anſpruch  hat.  Gönner,
  Comm.  3.  Hyp.-Geſ.  1  395.  --  Eine  Vernach«-läſſigung
  dieſer  Art  aber  liegt  in  dem  vom  Kläger
behaupteten  Verlaſſen  des  Anweſens  durch  die  Beklagte
für  ſich  allein  noch  keine8wegs.

Anders  jedoch  verhält  es  ſich  mit  des  Klägers
weiterem  Vorbringen  ,  Beklagte  habe  aus  der  circa
40  Tagwerk  großen,  zu  dem  ihm  verpfändeten  Anweſen
  gehörigen  Waldung  die  Streu  von  circa  30
Tagwerken  heraus8geſc<afft  und  verkauft  und  ſo  die
Waldung  auf  Jahre  hinaus  ihrer  beſten  Kräfte  beraubt,
  ſie  habe  ferner  429  der  ſchönſten  au8gewach:
ſenen  Fichten  -  und  Fohrenſtämme  fällen  und  zu
Schleuderpreiſen  verkaufen  und  hiebei  die  Käufer  in
der  Art  im  Walde  wirthſchaften  laſſen,  daß  noch
außerdem  55  Stämme  angehauen  und  ſchwer  beſchädigt
  worden  ſeien.  .

.  Nun  iſt  zwar  richtig,  daß  der  Hyp.  -  Gläubiger
als“  ſolcher  auf  die  Früchte  des  Hyp.-Objekts  an  ſich
einen  Anſpruch  nicht  hat,  außer  wenn  dieſelben  zur
Zeit  der  Verfolgung  ſeines  Hyp.-  Rechtes  zufällig
noch  mit  der  Hauptſache  verbunden  ſind;  denn  nach
S-  33  des  Hyp.-Geſ.  erſtreXt  ſich  die  Hypothek  als
dingliches  Recht  auf  die  Früchte  der  hypothezirten
Sache  nur  inſolange,  als  ſie  noch  nicht  abgeſondert
und  bezogen  ſind,  und  nach  5,  45  Abſ.  1  des  Hyp.-Geſ.
  behält  der  Schuldner  das  Mecht,  über  die  vers
pfändete  Sache  ſoweit  zu  verfügen,  als  es  nicht
zum  Nachtheil  der  eingetragenen  Hypotheken  gereicht,
es  ſteht  ihm  daher  auch  die  Befugniß  zu,  die  Sache
zu  benüßen  und  die  Früchte  und  ſonſtigen  Erträgniſſe
derſelben  zu  genießen.  Indeß  erhellt  aus  dem  erwähnten
  beſchräufenden  Beiſaß  in  8,  45  Abſ.  4  a.
a.  O.  und  ergibt  ſich  auch  ſchon  aus  dem  Zwetke
der  Hypothek,  dem  Gläubiger  Sicherheit  für  ſeine
Forderung  zu  gewähren,  und  auß  dem  demſelben
nach  5.  49  des  Hyp.-Geſ.  zuſtehenden  Rechte,  die  Befriedigung
  ſeiner  Forderung  aus  der  dafür  beſtimmten