Inhaltsverzeichnis : Der Deutsche Reichstag.

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Skandal  noch  nicht  in  der  bloßen  Menge  der  Schankwirtschaften  und
wir  können  selbst  vom  Standpunkte  der  landläufigen  Polizeipolitik
nicht  einräumen,  daß  viele  Schänken  verführerischer  seien,  als  einige
wenige  Branntweinpaläste  mit  Spiegelscheiben  und  Kronleuchtern.“

Unter  den  rechtlichen  Beziehungen  des  Reichstages  ist  am  häufigsten,
aber  bisher  ohne  Erfolg  über  die  Diätenfrage  verhandelt  worden.
Alle  schon  seit  dem  Jahre  1867  auf  Gewährung  von  Diäten  gerichteten
Anträge,  die  im  Reichstag  während  der  ersten  Jahre  einige  male  mit
geringer  Mehrheit  abgelehnt,  später  mit  wachsender  Majorität  angenommen
  wurden,  scheiterten  an  dem  Widerspruch  der  Regierungen.
Schulze-Delitzsch  war  der  unermüdliche  Antragsteller,  der  kaum  eine
Session  vorübergehen  ließ,  ohne  die  Diätenfrage  wie  ein  cetorum
censeo  in  Anregung  zu  bringen.  Dagegen  hat  der  Reichstag  einen
sehr  starken  Einfluß  auf  ein  anderes  ihn  ganz  unmittelbar  berührendes
Gesetz,  auf  die  Wahlordnung,  ausgeübt.  Es  gelang  ihm  ungaachtet
des  zum  Teil  sehr  entschiedenen  Widerstrebens  der  Regierung  durchzusetzen,
  daß  die  Wahlkreise  durch  Gesetz  zu  bestimmen  seien,  daß  das
von  dem  Bundesrat  zu  erlassende  Wahlreglement  nur  mit  Zustimmung
des  Reichstages  geändert  werden  dürfe  und  daß  die  Wahlberechtigten
befugt  seien,  zum  Betrieb  der  Wahlen  Vereine  zu  begründen  und
öffentliche  Versammlungen  in  geschlossenen  Räumen  und  ohne  Waffen
zu  halten,  während  in  einem  anderen  Punkte,  der  durch  die  Wahlordnung
  neu  eingeführten  Ausschließung  der  unter  der  Fahne  stehenden
Militärpersonen  vom  aktiven  Wahlrecht,  die  Regierung  Siegerin  geblieben
  ist.  Es  mußte  überraschen,  unter  den  Gegnern  dieser  Bestimmung
fast  alle  Nationalliberalen  und  selbst  einzelne  Freikonservative  zu
finden.

Am  lebhaftesten  umstritten  unter  den  Beziehungen  des  Reichstages
  war  die  Frage  wegen  der  Privilegien  seiner  Mitglieder-Nach
  Artikel  31  der  Verfassung,  des  Norddeutschen  Bundes  kann
ohne  Genehmigung  des  Reichstages  kein  Mitglied  desselben  während
der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur
Untersuchung  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung
  der  That  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen
wird.  Auf  Verlangen  des  Reichstages  muß  ferner  jedes  Strafverfahren
  gegen  ein  Mitglied  desselben  und  jede  Untersuchungs=  oder
Civilhaft  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgehoben  werden.  Infolge
  der  Verhaftung  des  socialdemokratischen  Abgeordneten  Mende
in  Gladbach  während  der  Session  von  1869  beantragten  dessen  Freunde
auf  Grund  jener  Bestimmungen  in  der  Reichstagssitzung  vom