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Skandal noch nicht in der bloßen Menge der Schankwirtschaften und
wir können selbst vom Standpunkte der landläufigen Polizeipolitik
nicht einräumen, daß viele Schänken verführerischer seien, als einige
wenige Branntweinpaläste mit Spiegelscheiben und Kronleuchtern.“
Unter den rechtlichen Beziehungen des Reichstages ist am häufigsten,
aber bisher ohne Erfolg über die Diätenfrage verhandelt worden.
Alle schon seit dem Jahre 1867 auf Gewährung von Diäten gerichteten
Anträge, die im Reichstag während der ersten Jahre einige male mit
geringer Mehrheit abgelehnt, später mit wachsender Majorität angenommen
wurden, scheiterten an dem Widerspruch der Regierungen.
Schulze-Delitzsch war der unermüdliche Antragsteller, der kaum eine
Session vorübergehen ließ, ohne die Diätenfrage wie ein cetorum
censeo in Anregung zu bringen. Dagegen hat der Reichstag einen
sehr starken Einfluß auf ein anderes ihn ganz unmittelbar berührendes
Gesetz, auf die Wahlordnung, ausgeübt. Es gelang ihm ungaachtet
des zum Teil sehr entschiedenen Widerstrebens der Regierung durchzusetzen,
daß die Wahlkreise durch Gesetz zu bestimmen seien, daß das
von dem Bundesrat zu erlassende Wahlreglement nur mit Zustimmung
des Reichstages geändert werden dürfe und daß die Wahlberechtigten
befugt seien, zum Betrieb der Wahlen Vereine zu begründen und
öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen und ohne Waffen
zu halten, während in einem anderen Punkte, der durch die Wahlordnung
neu eingeführten Ausschließung der unter der Fahne stehenden
Militärpersonen vom aktiven Wahlrecht, die Regierung Siegerin geblieben
ist. Es mußte überraschen, unter den Gegnern dieser Bestimmung
fast alle Nationalliberalen und selbst einzelne Freikonservative zu
finden.
Am lebhaftesten umstritten unter den Beziehungen des Reichstages
war die Frage wegen der Privilegien seiner Mitglieder-Nach
Artikel 31 der Verfassung, des Norddeutschen Bundes kann
ohne Genehmigung des Reichstages kein Mitglied desselben während
der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur
Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung
der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen
wird. Auf Verlangen des Reichstages muß ferner jedes Strafverfahren
gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs= oder
Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben werden. Infolge
der Verhaftung des socialdemokratischen Abgeordneten Mende
in Gladbach während der Session von 1869 beantragten dessen Freunde
auf Grund jener Bestimmungen in der Reichstagssitzung vom