Ausführungsbestimmungen. 167
mindestens der Hälfte der vorschriftsmäßigen Mit—
gliederzahl erforderlich. Die Beschlüsse werden durch
Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt.
87.
Über jede Beratung des Ausschusses ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von dem Verhandlungsleiter
und mindestens einem Ausschußmitgliede zu
unterzeichnen ist.
88.
Soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes die
Zuständigkeit des dort bezeichneten Ausschusses begründet
ist, entscheidet in Streitfällen über die Einrichtung,
Wahl, Zuständigkeit oder Geschäftsführung
der Ausschüsse der Gewerbeinspektor oder Bergrevierbeamte
und auf Beschwerde endgültig der Regierungspräsident
(im Landespolizeibezirk Berlin der
Polizeipräsident) oder das Oberbergamt.
§ 9.
Auf Arbeiterausschüsse, die schon am 6. Dezember
1916 auf Grund des 8§ 134 h der Gewerbeordnung
oder auf Grund der Berggesetze bestanden, finden
die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.
Ihre Mitglieder sind bei Ergänzungswahlen nach
den Bestimmungen für diese Ausschüsse, nicht nach
§ 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst
zu bestellen.
Berlin, den 22. Januar 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Dr. Sydow.
III. 395/I. 402.