Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Ausführungsbestimmungen.  167

mindestens  der  Hälfte  der  vorschriftsmäßigen  Mit—
gliederzahl  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  durch
Stimmenmehrheit  der  Erschienenen  gefaßt.

87.

Über  jede  Beratung  des  Ausschusses  ist  eine  Niederschrift
  aufzunehmen,  die  von  dem  Verhandlungsleiter
  und  mindestens  einem  Ausschußmitgliede  zu
unterzeichnen  ist.

88.

Soweit  nicht  gemäß  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes  die
Zuständigkeit  des  dort  bezeichneten  Ausschusses  begründet
  ist,  entscheidet  in  Streitfällen  über  die  Einrichtung,
  Wahl,  Zuständigkeit  oder  Geschäftsführung
der  Ausschüsse  der  Gewerbeinspektor  oder  Bergrevierbeamte
  und  auf  Beschwerde  endgültig  der  Regierungspräsident
  (im  Landespolizeibezirk  Berlin  der
Polizeipräsident)  oder  das  Oberbergamt.

§  9.

Auf  Arbeiterausschüsse,  die  schon  am  6.  Dezember
  1916  auf  Grund  des  8§  134  h  der  Gewerbeordnung
  oder  auf  Grund  der  Berggesetze  bestanden,  finden
  die  vorstehenden  Vorschriften  keine  Anwendung.
Ihre  Mitglieder  sind  bei  Ergänzungswahlen  nach
den  Bestimmungen  für  diese  Ausschüsse,  nicht  nach
§  11  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  zu  bestellen.

Berlin,  den  22.  Januar  1917.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Dr.  Sydow.
III.  395/I.  402.