Volltext : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  155

zu  Gunsten  des  H.  bei  dem  K.  N.  vorgenommenen  Arrestpfändung
  in  seinen  Verwahr  genommen  und  schuldhafter
Weise  veranlaßt,  daß  die  rechtzeitige  Prolongirung  dieser
Scheine  unterblieb  und  den  Klägerinnen  durch  Versteigerung
  der  betreffenden  Pfänder  ein  Schaden  in  der
eingeklagten  Höhe  zuging.

Die  Vorinstanzen  haben  angenommen,  daß  K.  in
Folge  der  ihm  als  Gerichtsvollzieher  obliegenden  Amtspflicht
  nach  der  Pfändung  fraglicher  Pfandscheine  diese
nicht  blos  vor  Verlust  und  Verderb  zu  verwahren  hatte,
sondern  daß  er  auch  für  den  Fortbestand  des  in  den
Scheinen  verkörperten  Anspruchs  gegen  die  Leihanstalt
auf  Rückgabe  der  verpfändeten  Objecte  in  so  weit  zu
tragen  hatte,  als  er  dies  ohne  Aufwendung  eigener  Mittel
thun  konnte;  denn  aus  seiner  Tasche  Geld  vorzuschießen
sei  der  Gerichtsvollzieher  so  wenig  wie  ein  anderer  Mandatar
  verflichtet.  Wenn  daher  seine  Behauptung,  daß
er  seinen  Auftraggeber  H.  rechtzeitig  von  dem  drohenden
Vorfalle  der  Pfandscheine  verständigte,  richtig  sei  und
durch  Ableistung  des  ihm  hierüber  auferlegten  richterlichen
  Eides  liquid  gestellt  werde,  so  sei  die  erhobene
Syndicatsklage  unbegründet,  im  entgegengesetzten  Falle
aber  habe  er  sich  einer  groben  Pflichtversäumniß  schuldig
gemacht,  die  ihn  für  den  hieraus  den  Klägerinnen  entstandenen
  Schaden  haftbar  mache.

Revisionskläger  bekämpft  diese  Auffassung  als  rechtsirrthümlich.
  Er  erblickt  in  der  Bekanntmachung  des
Justizministeriums  vom  30.  Sept.  1879  die  festumgrenzte
Norm,  welche  der  Gerichtsvollzieher  bei  dem  Vollzug  des
ihm  von  dem  Gläubiger  ertheilten  Vollstreckungsauftrages
zu  beobachten  habe  und  welche  hier  jene  Anweisung  darstelle,
  welche  nach  Bayr.  LR.  Thl.  IV  Cap.  9  §  5  Nr.  1
von  dem  Mandatar  in  erster  Linie  zu  beobachten  ist.
Er  betont,  daß  er  nach  dem  Wortlaute  des  einschlägigen
§5  36  der  erwähnten  Bekanntmachung  und  nach  der
Ueberschrift  des  Abschnittes,  in  welchem  derselbe  Platz  ge-