Oberstrichterliche Entscheidungen. 155
zu Gunsten des H. bei dem K. N. vorgenommenen Arrestpfändung
in seinen Verwahr genommen und schuldhafter
Weise veranlaßt, daß die rechtzeitige Prolongirung dieser
Scheine unterblieb und den Klägerinnen durch Versteigerung
der betreffenden Pfänder ein Schaden in der
eingeklagten Höhe zuging.
Die Vorinstanzen haben angenommen, daß K. in
Folge der ihm als Gerichtsvollzieher obliegenden Amtspflicht
nach der Pfändung fraglicher Pfandscheine diese
nicht blos vor Verlust und Verderb zu verwahren hatte,
sondern daß er auch für den Fortbestand des in den
Scheinen verkörperten Anspruchs gegen die Leihanstalt
auf Rückgabe der verpfändeten Objecte in so weit zu
tragen hatte, als er dies ohne Aufwendung eigener Mittel
thun konnte; denn aus seiner Tasche Geld vorzuschießen
sei der Gerichtsvollzieher so wenig wie ein anderer Mandatar
verflichtet. Wenn daher seine Behauptung, daß
er seinen Auftraggeber H. rechtzeitig von dem drohenden
Vorfalle der Pfandscheine verständigte, richtig sei und
durch Ableistung des ihm hierüber auferlegten richterlichen
Eides liquid gestellt werde, so sei die erhobene
Syndicatsklage unbegründet, im entgegengesetzten Falle
aber habe er sich einer groben Pflichtversäumniß schuldig
gemacht, die ihn für den hieraus den Klägerinnen entstandenen
Schaden haftbar mache.
Revisionskläger bekämpft diese Auffassung als rechtsirrthümlich.
Er erblickt in der Bekanntmachung des
Justizministeriums vom 30. Sept. 1879 die festumgrenzte
Norm, welche der Gerichtsvollzieher bei dem Vollzug des
ihm von dem Gläubiger ertheilten Vollstreckungsauftrages
zu beobachten habe und welche hier jene Anweisung darstelle,
welche nach Bayr. LR. Thl. IV Cap. 9 § 5 Nr. 1
von dem Mandatar in erster Linie zu beobachten ist.
Er betont, daß er nach dem Wortlaute des einschlägigen
§5 36 der erwähnten Bekanntmachung und nach der
Ueberschrift des Abschnittes, in welchem derselbe Platz ge-