Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Aus- 
gangs- beziehungsweise Eingangs-Abfertigung vorgelegen haben. So- 
weit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt 
die Wiedereinfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung, 
und erstattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe 
der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung. 
B. Ueber die Kontrolmaßregeln, welche zum Schutz gegen Mißbrauch in 
den übrigen Fällen der Artikel 5 und 6 beiderseitig in Anwendung kommen sollen, 
wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit dem 
bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt und demgemäß im wesentlichen inner- 
halb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage B zum 
Vertrage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen 
Verkehrs (§. 3) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende 
Bestimmungen zu beachten: 
1. Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund 
der Artikel 5 und 6 eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, 
kann auch bei Zollstellen im Innern stattfinden. 
2. Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung 
oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise be- 
rücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung 
nicht zur Folge haben. 
C. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im 
Versendungslande selbst gesponnenen Garne und selbst gewebten Gewebe, dann 
solche Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem 
Auslande eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr 
gesetzt wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht, oder gefärbt, oder bedruckt, 
oder gesengt, oder appretirt, oder mit Dessins versehen worden sind, um dann 
einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredelungslande zugeführt zu 
werden. 
Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Waare an- 
zubringender Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen 
Erzeugers der Waare. 
D. Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereingeführten be- 
ziehungsweise der ein- und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten Er- 
kennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben rc.) sollen gegenseitig geachtet werden, 
und zwar in dem Sinne, daß die von einer Zollbehörde des einen Gebietes an- 
gelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität 
ebenfalls dienen können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits den Zoll- 
behörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen. 
E. In allen im Artikel 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zoll- 
gebiete alle Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere beson-
	        
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