Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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ders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- 
und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen 
derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen. 
Dagegen sind in den Fällen von Artikel 6 nur die von den Direktiv- 
behörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Ertheilung der Abfertigung befugt. 
F. Für die in dem Artikel 6 lit. a bis g vorgesehene zollfreie Wieder- 
einfuhr ist eine Frist von 6 Monaten zu gewähren. Durch besondere Genehmi- 
gung der Direktivbehörden kann dieselbe auf 12 Monate ausgedehnt werden. 
Diese letztere Frist, vom Tage der Ausfuhr an berechnet, soll, wenn nicht 
besondere Bedenken entgegenstehen, auf Antrag der Betheiligten für die zollfreie 
Wiedereinfuhr denjenigen Waaren bewilligt werden, welche zur Zeit des Ablaufs 
des gegenwärtigen Vertrages zum Zwecke der Veredelung noch im Gebiete des 
anderen der vertragschließenden Theile sich befinden. 
VI. Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages. 
Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus 
gebührenfrei erfolgen. 
VII. Zu Artikel 7 des Vertrages. 
1. Man ist darüber einverstanden, daß im wechselseitigen Verkehr Ursprungs- 
zeugnisse über die Waaren nicht gefordert werden sollen. 
2. Güter, welche von einem Zollamte auf ein anderes Amt desselben Ge- 
bietes unter Zollkontrole abgefertigt werden, sollen, wenn auch bis zur Erreichung 
des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male das Ausland berührt 
wird, einer weiteren Abfertigung an zwischenliegenden Aemtern desselben Gebietes 
nicht unterzogen werden. 
Etwaige, dem Geleitpapier beizusetzende Bescheinigungen über erfolgten Aus- 
und Eintritt aus dem einen Gebiete in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen. 
3. Die mit den gewöhnlichen kursmäßigen Fahrten der allgemeinen Ver- 
kehrsanstalten, wie Eisenbahnen, Dampfschiffe, Posten u. s. w., anlangenden 
Waaren und Reise-Effekten sollen beiderseits jederzeit mit thunlichster Beschleunigung 
zollamtlich abgefertigt werden, und es soll für solche Abfertigungen, welche nicht 
in die gewöhnlichen Abfertigungsstunden fallen, keinenfalls irgend eine besondere 
Gebühr erhoben werden. 
4. Die beiden vertragschließenden Theile geben sich gegenseitig die Zusiche- 
rung, bezüglich der Errichtung von Grenzzollstellen und der Bestimmung der Ab- 
fertigungsbefugnisse derselben, die durch wirkliche Verkehrsbedürfnisse veranlaßten 
Wünsche thunlichst zu berücksichtigen. 
VIII. Zu Artikel 9 des Vertrages. 
Schweizerischer Seits wird dabei verstanden und erklärt, daß der im Artikel 1 
des Vertrages aufgestellte Grundsatz der wechselseitigen Behandlung auf dem Fuße
	        
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