Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art.  465.
Alle  bisher  gültigen  Gesetze,  Verordnungen  und  Gewohnheiten,  welche  das  Verfahren
der  bürgerlichen  Gerichte  in  Strafsachen  betreffen,  werden  hiermit  für  die  Dauer  der  Gültigkeit
  dieser  Strafprozeß-Ordnung  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Prozeß-Ordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  22.  Juni  1845.

Wilheilm.
Der  Cbef  des  Departements  der  Justiz:
von  Prieser.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Secretär:
Vellnagel.
8)  Geset,

betreffend  die  Einführung  der  Strafprozeß=  Ordnung  im  Königreiche.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Beziebung  auf  die  Einführung  der  heute  erlassenen  provisorischen  Strafprozeß-Ordnung
  vererdnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhsrung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  Strafprozeß-Ordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1863.  in  dem  ganzen  Umfange  des

Königreiches  in  Kraft.  "
Art.  2.

Die  Fortsetzung  einer  vor  gevachtem  Tage  anhängig  gewordenen  Untersuchung  steht  dem
Gerichte,  welches  dieselle,  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  1.  März  1859.  gemäß,  eröffnet
bat,  auch  in  solchen  Fällen  zu,  in  welchen  dieses  Gericht  nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeh-Ordnung
  nicht  das  zur  Einschreitung  zuständige  gewesen  wäre.

Art.  5.

Is  schon  vor  genanntem  Zeitpunkte  (Art.  I.)  von  dem  Untersuchungs-Richter  in  der
berkömmlichen  Form  vie  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  verfügt  worden;  so  soll  dieselbe
gleichwohl  nach  den  Vorschriften  der  Prozeß-Ordnung  wieverholt  werden.