Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Tabelle  F.

Zulässige  Mauerstärken  für  einfache  Wohngebäude.
I.  In  Ziegelbau  (massiv  ohne  zwischenliegende  Luftschicht).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.  b.  Z.  d.  e.
Umfassungs.  Mittelmauern  Giebelmauern  Giebelmauern  Gemeinschaftmauern
  mit  mit  Offnungen  ohne  Offnungen  ohne  Offnungen  liche
½sSur  und  mit  und  ohne  und  mit  Brandmauern
Balkenlast  Balkenlast  Balkenlast  Balkenlast  Balkenlast
em  em  em  em  em
6
1.  Im  Dachboden  25  —-  25  «  25  25
I  —  —  —  —
2.  In  den  beiden  obersten  Geschossen
  I  38  25  25  25  38
3.  Im  dritten  Geschoß  von
gerechnet  51  38  25  38  38
4.  Im  vierten  Geschoß  von  *  3
gerechnet  n  51  1  38  38  38  38
5.  Im  Erdgeschoß  bei  fünfgeschossigen
  Gebäuden  64  51  38  51  51
·  13  em  mehr  ggleich  der  13  em  mehr  gleich  der  1  13  em  mehr
6.  Im  Kellergeschoß  als  im  Erdgeschoß-  als  im  Erdgeschoß  als  im
Erdgeschoß.  stärke.  Erdgeschoß.  stärke.  I  Erdgeschoß.

 

 

 

 

Liegen  gegen  die  Standfestigkeit  25  cm  starker  Mittelmauern  (nach  Spalte  b)  besondere  Bedenken
  vor,  so  kann  die  Baupolizeibehörde  eine  Verstärkung  bis  auf  38  cm  verlangen.

Brandmauern  im  Innern  von  Gebäuden  erhalten  mindestens  die  Stärken  unter  c;  Umfassungsbrandmauern
  die  Stärken  unter  d.

Wenn  hölzerne  Bauteile  in  eine  gemeinschaftliche  Brandmauer  eingebunden  werden  sollen,  so
ist  sie  an  den  betreffenden  Stellen  und  nach  der  betreffenden  Seite  hin  so  zu  verstärken,  daß  das
Holzwerk  von  der  Grenze  noch  mindestens  13  cm  entfernt  bleibt.  Jedem  Anlieger  ist  das  Einbinden
eiserner  iger  in  die  gemeinschaftliche  Brandmauer  gestattet,  soweit  sein  Eigentums=  oder  Verfügungsrecht
  reicht

Bei  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Brandmauern  in  Schaft  und  Schild  müssen  die  Schäfte
in  Ziegeln  mindestens  51  cm  stark  und  64  cm  lang  und  dürfen  höchstens  5,0  m  von  einander  entfernt
sein.  Für  die  Schilder  genügt  in  Ziegeln  25  cm  Stärke,  falls  mindestens  in  jedem  zweiten  Geschosse
zwischen  die  Schäfte  und  gleich  stark  mit  diesen  entweder  Bögen  gespannt  oder  Rollschichten  eingelegt
werden.  Für  das  Kellergeschoß  beziehentlich  Fundament  ist  die  Ausführung  in  Schaft  und  Schild
unzulässig;  für  die  Stärke  gilt  hier  dasselbe,  wie  für  die  Umfassungsmauern.

II.  Bei  Verwendung  von  sogenannten  Sandsteingrundstücken  tritt  an
von  1½  Stein  (38  cm)  die  Stärke  von  42  cm,
2

Stelle

-  =  (51  cm)  é  53  cm  (mit  Horzelausfüllung  56  cm),
=  2½½  (64  cm)  -  -64  em  (—  -  70  cmm),
3  -(77  cm)  -  75  cm  (  —  84  em).

III.  Bei  Verwendung  von  Bruchsteinen  tritt  an  Stelle
von  1½  Stein  (38  cm)  die  Stärke  von  45  cm,
2

-  -  (51  cem  -  -  -60  cm
-21J2-(64cm-  -  -75  cem,
:  3  -  (77  cm)  „  -  -90  cm.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.