Metadaten : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Gesetzsammlung

Fürstlich  Reußischen  Lande  jungerer  Kinie.
No.  291.

 

Ministerial-Bekanutmachung  vom  3.  Ollober  1868,  die  Behandlung  der  Reklamalionen  und  Berusungen,
  sowie  die  Führung  der  Zu  und  Abgangolisten  bei  der  Klassen=  und  llassisizirten  Einkommensteuer
betreisend.

In  Bezug  auf  die  Behandlung  der  Reklamationen  und  Berufungen,  sowie  die
Führung  der  Zu-  und  Abgangslisten  bei  der  Klassen=  und  klassifizirten  Einkommensteuer
werden  nachstehende  Vorschriften  ertbeilt:

I.  Behandlung  der  Reklamationen  und  Bernsungen.
8.  1.

Die  Gemeindevorstände  haben  die  nach  §.  26,  al.  1  des  Geseyes  vom  22.  Juni
1868  rechtzeitig  eingegangenen  Klassensteuer-Neklamationen  alsbald  der  Einschähungskommission
  zur  Erklärung  vorzulegen,  das  Gutachten  der  lehtern  auf  der  Reklamation
selbst  oder  auf  einem  Umschlage  niederzuschreiben  und  sodann  die  Abgabe  an  den  Vorsitznden
  des  Bezirksausschusses  mittelst  kurzer  Signatur  zu  bewirken.

In  gleicher  Weise  ist  von  den  Vorsipenden  der  Bezirkskommissionen  hinsichtlich  der
Reklamationen  Einkommensteuerpflichtiger  zu  verfahren.

S.  2.

Bei  Erörterung  der  in  den  Reklamationen  enthaltenen  Angaben  hat  der  Bezirksausschuß
  zwar  mit  Sorgfalt  vorzugehen  und  nöthigenfallo  von  den  ihm  in  §.  27  des
Gesetzes  eingeräumten  ausgedehnteren  Befugnissen  Gebrauch  zu  machen;  vor  Allem  ist
eg  jedoch  Sache  des  Stenerpflichtigen,  die  zur  Beurtheilung  der  von  ihm  erhobenen

Ausgegeben  am  7.  Oklober  1868.  63