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zu, fich durch zu diesem Zweck in das Dock entsandte Beamte von der Art und
Weise der Verwendung dieser Materialien durch den Augenschein zu überzeugen.
Handelt es sich um den Neubau eines Schiffes, so wird für die darauf ver-
wandten Materialien, insofern dieselben in dem Import- oder Export-Tarif
namentlich aufgeführt sind, der tarifmäßige Zoll, für die im Tarif nicht auf-
geführten Gegenstände aber ein Zoll von 5 Prozent ad valorem berechnet, und
der betreffende Kaufmann angehalten werden, diesen Zoll nachträglich an das
Zollamt zu entrichten.
Wer ein Dock anlegen will, hat bei dem Zollamt einen kostenfreien Kon-
zessionsschein zu entnehmen und eine schriftliche Verpflichtung zu unterzeichnen,
deren Inhalt und Wortlaut von dem betreffenden Zollamt in geeigneter Form
festzustellen ist.
§. 9. Auf die durch die gegenwärtige Zusatz-Konvention festgesetzten Geld-
strafen soll der Artikel 29 des Vertrages vom 2. September 1861 Anwendung
finden.
So geschehen zu Peking, den einunddreißigsten März im Jahre unseres
Herrn Eintausend achthundertundachtzig, entsprechend dem einundzwanzigsten Tage
des zweiten Monats des sechsten Jahres Kuangsü.
M. von Brandt. Shén-kué-fén. Ching-Lien.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Die vorstehende Zusatz-Konvention nebst den Spezialbestimmungen ist,
nachdem die im Artikel 7 festgesetzte Frist durch nachträgliche Vereinbarung zwischen
den vertragschließenden Theilen bis zum 1. Dezember 1881 verlängert worden,
ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am
16. September 1881 stattgefunden.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.