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Haverei. 299
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§ 711. I713.] Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird
durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und
Beschaffenheit am Bestimmungsorte bei dem Beginne der Löschung
des Schiffes haben.
In Ermangelung eines Marktpreises oder sofern über den
Marktpreis oder dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf
die Beschaffenheit der Güter, Zweifel bestehen, wird der Preis durch
Sachverständige ermittelt. »
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen oder
Kosten in Folge des Verlustes der Güter erspart wird.
Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche
zur Deckung der großen Haverei verkauft worden sind (8 706 Nr. 7).
8 712. I714.] Die Vergütung für Güter, die eine zur großen
Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch
den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden
Verkaufswerthe, welchen die Güter im beschädigten Zustande am Be—
timmungsorte bei dem Beginne der Löschung des Schiffes haben,
und dem im 8 711 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und
Kosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind.
8 713. I715.) Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen,
zur großen Haverei nicht gehörenden Werthsverringerungen
und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (88 711, 712)
zug zu bringen.
8 714. I716.] Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht
Bestimmungshafen, sondern an einem andern Orte, so tritt dieser
lctere, endet sie durch Verlust des Schiffes, so tritt der Ort, wohin
Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der Verhütung
an die Stelle des Bestimmungsorts.
b § 715. LI717.] Die Vergütung für entgangene Fracht wird
estimmt durch den Frachtbetrag, welcher für die aufgeopferten Güter
O. trichten gewesen sein würde, wenn sie mit dem Schiffe an dem
rte ihrer Bestimmung oder, wenn dieser von dem Schiffe nicht erreicht
wird, an dem Orte angelangt wären, wo die Reise endet.
bil 9#716. [718.] Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei
idet, wird über das Schiff, die Ladung und die Fracht nach dem
brrhältnisse des Werthes des Schiffes und der Ladung und des Beags
der Fracht vertheilt.
8 717. [719.] Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:
mit dem Werthe, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise
bei dem Beginne der Löschung hat;