Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

324  Abschnitt  V.  Unterstützung  v.  Familien  einberufener  Mannschaften.

nach  Beendigung  der  Uebung  geschieht.  Die  Gewährung  der  Unterstützungen  richtet
sich,  soweit  nachfolgend  nicht  Besonderes  bestimmt  ist,  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften,
  vom  28.  Febr.  1888  (R.  G.  Bl.  S.  59).

§s.  2.  Die  täglichen  Unterstützungen  sollen  betragen:  a)  für  die  Ehefrau  dreißig
Prozent  des  ortsüblichen  Tagelohns  für  erwachsene  männliche  Mitglieder  am  Aufenthaltsortes
  des  Einberufenen,  b)  für  jede  der  sonst  unterstützungsberechtigten  Personen
zehn  Prozent  des  ortsüblichen  Tagelohns  für  erwachsene  männliche  Arbeiter  am
Aufenthaltsorte  des  Einberufenen  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Gesammtbetrag  der
Unterstützung  sechzig  Prozent  des  ortsüblichen  Tagelohns  nicht  übersteigt  ?.

§.  3.  Die  gezahlten  Unterstützungen  werden  aus  Reichsmitteln  erstattet:).  Die

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Zu  Anmerkung  1  auf  S.  323.
gesehenen  Art,  die  vorschußweise  Zahlung  der  Unterstützungsbeträge  zu  leisten  nicht
anerkennen  wollen,  so  würden,  um  den  Interessen  der  Wehrpflichtigen  im  Sinne  des
Gesetzes  ohne  Verzug  gerecht  zu  werden,  die  Zahlungen  vorschußweise  aus  Staatsmitteln
  zu  leisten  sein.

1)  Die  Unterstützungsbeträge  werden  nach  Maßgabe  des  ortsüblichen  Tagelohns  für
erwachsene  männliche  Arbeiter  am  Aufenthaltsorte  des  Einberufenen  (8§.  8  des
Krankenversicherungsgesetzes)  durch  den  Lieferungsverband  festgesetzt  und  unter  Ausfüllung
  der  Spalten  4  bis  9  des  Musters  A  zur  Zahlung  angewiesen.

Die  Zahlung  erfolgt:

a)  am  Tage  des  Abganges  des  Einberufenen  zur  Uebung  für  die  Zeit  bis  zum

Schluß  des  laufenden  Halbmonats,

b)  für  jeden  folgenden  in  die  Uebungszeit  fallenden  Halbmonat  am  ersten  Tage
desselben  im  Voraus  und

c)  am  ersten  Tage  des  Halbmonats  für  die  Zeit  bis  zur  Beendigung  der  Uebung
einschließlich  der  bestimmungsmäßigen  Tage  für  den  Rückmarsch.  «

Wird  die  Unterstützung  erst  nach  Beginn  der  Uebung  beansprucht,  so  ist  für  die
abgelaufene  Zeit  die  zuständige  Summe  zu  ihrem  vollen  Betrage  auf  einmal  zu  zahlen.

Ist  ein  Einberufener  nach  Ablauf  der  festgesetzten  Uebungsdauer  in  Folge  einer
während  derselben  unverschuldet  eingetretenen  Erkrankung  an  der  Rückkehr  verhindert
so  ist  die  Unterstützung  bis  zu  dem  Tage  der  Rückkehr  einschließlich  zu  zahlen.  “

Gelangen  Einberufene  nach  ihrer  Meldung  am  Gestellungsorte  weil  sie  überzählig
  sind  oder  aus  anderen  Gründen  nicht  zur  Einstellung,  oder  werden  sie  vorzeitig
entlassen,  so  wird  die  Zahlung  der  Unterstützung  eingestellt.

Die  Rückzahlung  vorausbezahlter  Beträge  findet  auch  dann  nicht  statt,  wenn  der
zur  Uebung  Einberufeue  vor  Ablauf  des  Halbmonats,  für  welchen  die  Zahlung  geleistet
ist,  zurückkehrt.

In  den  Fällen  der  §§.  3  und  4  werden  die  Truppenbefehlshaber  bezw.  die  Bezirks-Kommandos
  den  Lieferungsverbänden  schleunigst  Nachricht  geben.

Der  Empfang  der  Unterstützungen  ist  in  Spalte  10  des  Musters  A  von  derjenigen
  nach  §.  1  zur  Anmeldung  des  Aunspruchs  berechtigten  Personen  zu  bescheinigen,
an  welche  die  Zahlung  erfolgt.  Bek.  2.  Juni  1892  (R.  G.  Bl.  S.  668)  S§.  2—7.

2)  Die  Kreiskommunalkassen  verauslagen  die  Unterstützungen,  Res.  12.  Okt.  1892
(M.  Bl.  S.  365).

Die  Postbestellgebühren  fallen  event.  den  Gemeinden  zur  Last,  Res.  19.  Okt.  1895,
(M.  Bl.  S.  224).  Abgesehen  hiervon  sind  sämmtliche  von  oder  an  Reichs-,  Staatsund
  Kommunalbehörden  nothwendig  werdenden  Postsendungen  als  portofreie  Sendungen
in  Militär-  und  Marine-Angelegenheiten  anzusehen,  Res.  26.  März  1895  (Amtöbl.
d.  R.  P.  A.  S.  137).

Vergl.  hierzu  Res.  20.  Juni  1892  (M.  Bl.  S.  277)  Nr.  6,  7  und  23  Aug.
1894  (M.  Bl.  S.  154)  Nr.  5—14.  Die  Familienunterstützung  ist  auch  für  Marschtage
  zu  gewähren,  Res.  9.  Okt.  1895  (M.  Bl.  S.  237),  jedoch,  abgesehen  von  der
Nichterstattung  vorausbezahlter  Beträge  nur  für  diejenigen  Tage,  in  denen  der  Einberufene
  seiner  bürgerlichen  Beschäftigung  durch  die  Einberufung  thatsächlich  entzogen
ist,  Res.  13.  März  1895  (M.  Bl.  S.  132).