KHKRKerlegsamt. fmiliche Miusttellungen und Nachrichten
schuß zu bringen, wenn nicht vorher eine Verständigung erfolgt
oder die Beschwerde zurückgezogen wird.
* 18
Hält der Ausschuß oder die Zenkralstelle die Sache auf
Grund der vorhandenen Unterlagen nicht für spruchreif, so
beschließ n sie, welche der im § 12 bezeichneten Mahnahmen
noch getroffen werden sollen.
* 14
Die Cnischeidungen der Ausschüsse ober der Zentralstelle
können ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Im Verfahren bei den Schlichtungsausschüssen soll die
mündliche Verhandlung die Regel bilden. Der Abkehrschein
darf nur erteilt werden, nachdem dem Arbeitgeber von der
Beschwerde Kenntnis gegeben ist.
Hat der Vorsitzende von der Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung Abstand genommen, so kann der Ausschuß
oder die Zentralstelle mit Zweidrittelmehrheit beschließen,
daß mündliche Verhandlung stattzufinden hat.
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Ist mündliche Verhandlung angeordnet, so kann die
Entscheibung auch beim Ausbleiben der zur Verhandlung
Geladenen ergehen. «
gis
Die Verhandlungen vor den Feststellungs- und den Einzerufungsausschüssen
und vor der Zentralstelle sind nicht
öffentlich.
Die Verhandlungen vor den Schlichtungsausschüssen
sind öffentlich, sofern nicht der Ausschuß beschließt, daß die
Oeffentlichkeit wegen wichtiger G. ünde ausgeschlossen wird.
Das Kriegsamt kann im Interesse der Landesverteidigung
für einzelne Bezirke den Ausschluß der Oeffentlichkeit allgemein
anordnen,
Der Vorsitzende kann in allen Fällen einzelnen Personen
den Zutritt zur Verhandlung gestatten. "6 *⅞
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Die Ausschüsse und die Zentralstelle sind befugt, Zeugen
und Sachverständige uneidlich zu vernehmen. *5
Er#scheint die Beeidigung zur Herbeiführung einer
wahrbeltsgemäßen Ausssage erforderlich, so ist das Amtsgericht
um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
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Darüber, ob ein Zeuge oder Sachverstünbiger die Ausage
oder das Gutachten zu verweigern berechtigt ist, entscheidet
in dem Verfahren bei den Feststellungs- und Einherufungsausschüssen
und bei der Zentralstelle der Ausschuß
oder die Zentralstelle nach den Umständen des Falles, wobei
insbe #ondere auf nahe verwandtschaftliche Beziehungen sowie
ont ein an der zu treffenden Entscheidung bestehendes
Interrsse des Zeugen ader Sachverständigen Rücksicht zu
nehmen ist. Für das Verfahren bei den Schlichtungsanusschüssen
gilt die Vorschrift des d. 8 der Bekanntmachung, betreiseno,
rcchmungen neer Ausführung des Gesetzes über
en baterländischen Hilfsdienst, vom 30. Fanuar 1917
(Reichs(gesob. Eg. st. vom 80. Januar 1917
l 19
Die Ladung der Zeugen und Sachverständigen geschieht
- .«--»-·- .---sgcneich.ehi:
unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens 3“ 9 der
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ansführung
des Gesetzes Uber den vaterländischen Hilfsdienst, vom
50 Januar 1917 — Feichs--Gesehbl. S. 85 —). .-Die
Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörenden Person des Soldatenstandes erfolgt
durch Ersuchen der Militärbehörde. ·
8 20
Aunf die Ablehnung von Sachverständigen findet die
Vorschrift des § 7 entsprechende Anwendung.
s„21 -
Die Zengen und Sachverständigen erhalten Gebühren
nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige
(Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689 und 1914 S. 214).
9622
Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens
eines Beistandes und, sofern nicht ihr persönliches Crscheinen.
angeordnet ist, eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Vertreters bedienen. Beistände und Vertreter können durch
Beschluß des Ausschusses zurückgewiesen werden, wenn sie
das Verfahren durch unsachliches Verhalten übermäßig erschweren.
2
Dos persönliche Erscheinen der Beteiligten kann angeordnet
werden. Auf ihre Ladung findet § 19 Anwendung,
Wieweit über Verhandlungen, insbesondere über Aussagen
von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen eine
Niederschrift aufzunehmen ist, bestimmt der Russchuß oder
die Zentralstelle.
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Die schriftlich abzufassenden, vom Vorsitzenden zu boll-Entscheidungen
des Ausschusses oder der Zentralnach
§ 4 Abs. 2, 5 6 und § 7 Abs. 4 des Gesetzes müssen
führer hierauf verzichtet.
Nicht in der mündlichen Verhandlung verkündete Entscheidungen
sind dem Antragsteller und nach dem Ermessen
des Ausschusses oder der Zentralstelle auch anderen Beteiligten
zuzustellen. Entscheidungen von grundsählicher Vedentung
sind dem Kriegsamt mitzuteiltsen.
Die Entscheidungen über Beschwerden nach § 9 Abs. 2
des Gesetzes werden, soweit sie auf mündliche Verhandlung
ergehen, im Termin öffentlich verkündet. Schriftliche Abfassung
nach Maßgabe des Abs. 1 findet nur statt, wenn sie
von einem Beteiligten beantragt wird oder der Ausschuß
sie für erforderlich erachtet.
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Beschwerden nach § 6 und 8 7 Abs. 4 des Gesetzes Und
schriftlich bei dem Ausschuß anzubringen, dessen Entscheidung
angefochten wird. Der Ausschuß ist, erforderlichenfalls nach
Anstellung weiterer Ermittlungen, besuat, der Beschwerde
abzuhelfen.
8N
Die Feststellungsausschüsse werden auf Veranlaffung des
Kriegsamts oder auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten
tätig. Beteiligt ist, wer an der vom Ausschuß zu treffenden
Feststellung ein unmittelbares berechtigtes Interesse hat.