Full text : Die Frau als Hausärztin.

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Artikel  11.

Für  den  Fall,  daß  einer  der  vertragschließenden  Staaten  das  Eigenthum
des  in  seinem  Gebiete  liegenden  Theile-s  der  Bahn  von  Mühlhausen  nach  Ebeleben
  erwerben  sollte,  werden  die  vertragschließenden  Regierungen  sich  über  die
zur  Beibehaltung  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  der  genannten  Bahn
erforderlichen  Maßregeln  verständigen.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  15.

Dieser  Vertrag  soll  vierfach  ausgefertigt  und  von  den  vertragschließenden
Regierungen  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung
  der  Ratifükations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  6.  November  1895.

(I.  S.)  Pannenberg.  (I.  S.)  Grosch.  (L.  8S.)  Bauer.  (I.  S.)  Hauthal.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratiffzirt  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

(Fr.  9804.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Düren,  Heinsberg,  Euskirchen,
Waldbroel,  Wiehl,  Eitorf,  Geldern,  Adenau,  Andernach,  Coblenz,  Cochem,
Kirchberg,  Mayen,  Münstermaifeld,  Sinzig,  Sobernheim,  Jell,  Wipperfürth,
  Cöln,  Berghelm,  Neuß,  Opladen,  Sankt  Wendel,  Baumholder,
Saarlouis,  Saarburg,  Perl,  Rhaunen,  Neumagen,  Berneastel,  Trarbach,
Trier  und  Wittlich.  Vom  18.  Februar  1806.

Auf  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  rom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestinnnt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grinnbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Düren  gehörige  Gemeinde  Oberzier,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Höngen,