Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

26  1858.

S.  2.

Die  Theilhaber  eines  beim  Erscheinen  dieses  Gesetzes  in  anderer,  als  der  nach  §.  1
zulässigen  Weise  abgetheilten  Hauses  werden  als  Miteigenthümer  zu  ideellen  Antheilen,
jedoch  mit  ausschließlichen  Gebrauchsrechten  an  den  ihnen  zugewiesenen  Haustheilen,
betrachtet.

Die  ideellen  Theile  sind,  wenn  keine  andere  Bestimmung  vorliegt,  als  gleiche
anzunehmen.

8.  3
Die  über  solche  Haustheile  abgeschlosse  enen  Verträge,  sowie  die  daran  bestellten
Hypotheken  sind  auf  dic  betreffenden  ideellen  Theile  mit  den  durch  die  bestehende  Theilung
  für  sie  begründeten  Eigenthümlichkeiten  zu  beziehen.
Der  hypothekarische  Gläubiger  hat  das  Recht,  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung
nur  die  zwangsweise  Versteigerung  des  ihm  verpfändeten  Theiles,  nicht  aber  des  ganzen
Hauses  zu  verlangen.  ·

§-Der

  Theilung  ungeachtet  hat  jeder  Miteigenthũmer  die  Theilungsklage  rũcksichtlich
des  ganzen  Hauses,  insofern  nicht  eine  entgegenstehende  gültige  Bestimmung  die  Theilung
  ausschließt,  was  jedoch  nur  für  eine  gewisse  Zeit,  nicht  aber  für  immer  zulässig  ist.

5

In  Verkaufsfällen  kam  derjenige  Miteigenthümer,  dessen  Antheil  einen  höheren
Werth  vor  dem  Antheile  der  übrigen  Miteigenthümer  hat,  die  Differenzsumme  außer
seinem  gleichen  Antheile  am  Kaufgelde  aus  dem  Erlös  im  Voraus  beanspunchen.

.  4
Zum  Zwecke  der  Ermittelung  des  Werths  der  verschiedenen  Hausantheile  ernennt
jeder  Mitelgenthümer  innerhalb  einer  ihm  zu  setzenden  Frist  einen  Taxator.  Im  Unterlassimgofalle
  wird  derselbe  vom  Gerichte  bestellt.  Weichen  die  Werthsangaben  der  Taxatoren
  von  einander  ab,  so  ist  der  Durchschnittsbetrag  zwischen  dem  höheren  und  niederen
Werthe  zu  Grunde  zu  legen.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Fürstlichen
  Insiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  26.  März  1858.
(L.  S.)  Friedrich  Güntber,  F.  z.  S.
v.  Vertrah.  Scheidt.  v.  Ketelhodt.  v.  Denber.