Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  193

ziehung  einer  Abgabe  auszustellen.  Dem  Erwerb  infolge  Veräußerung  ist  im  Sinne  dieser
Bestimmung  der  Erwerb  von  Todes  wegen  gleichzustellen.

(2)  Der  Antrag  ist  schriftlich  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  19  unter  Vorlegung
der  Erlaubniskarte,  deren  Umschreibung  begehrt  wird,  bei  der  für  den  Wohn=  oder  Aufenthaltsort
  des  Erwerbers  zuständigen  Steuerstelle  einzureichen.  Die  letztere  hat,  wenn  die
ursprüngliche  Erlaubniskarte  von  einer  anderen  Steuerstelle  ausgestellt  war,  diese  von  der
Umschreibung  zu  benachrichtigen.

§  121.

(1)  In  den  Fällen  der  §§  119,  120  kann  die  Anmeldung  mit  dem  Antrag  auf
Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  verbunden  werden.  Die
Borschriften  der  §§  111  bis  115  finden  entsprechende  Anwendung.  Ist  eine  Abgabe  nicht
zu  entrichten,  so  ist  die  neue  Erlaubniskarte  nebst  dem  Zulassungsantrag  und  Anlagen  der
zuständigen  Polizeibehörde  zur  weiteren  Veranlassung  und  mit  dem  Ersuchen  um  Aushändigung
der  Karte  zu  übersenden.

(2)  Wird  an  Stelle  der  bisherigen  Karte  für  den  Rest  ihrer  Gültigkeitsdauer  eine  neue
Karte  ausgestellt,  so  ist  die  bisherige  Karte  einzuziehen  und  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche
zu  nehmen.

(3)  Soweit  nach  der  Mitteilung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Neuausstellung
oder  die  Umschreibung  einer  Erlaubniskarte  zu  erfolgen  hat  und  ein  entsprechender  Antrag
vom  Steuerpflichtigen  nicht  inzwischen  gestellt  worden  ist,  hat  die  Steuerstelle  das  weiter
Erforderliche,  gegebenenfalls  auch  wegen  Einleitung  des  Strafverfahrens,  zu  veranlassen.

122.

(1)  Für  im  Gebrauch  befindliche  Kraftfahrzeuge  ist,  soweit  durch  die  Landesregierung  7.  Erneuerung
nicht  eine  andere  Frist  vorgeschrieben  ist,  spätestens  am  dritten  Tage  vor  Ablauf  der  der  eriaubnut-Gültigkeitsdauer
  der  alten  die  Ausstellung  einer  neuen  Erlaubniskarte  bei  der  Steuerstelle  lauf  der  Güldurch
  Einreichung  einer  Anmeldung  nach  Muster  19  zu  beantragen.  Beizufügen  sind  die  tigkeitsdauer.
bisherige  Erlaubniskarte  und  die  Zulassungsbescheinigung,  aus  der  inzwischen  etwa  eingetretene
Anderungen  des  Kraftfahrzeugs  zu  entnehmen  sind.

(2)  Besteht  kein  Zweifel,  daß  die  in  den  vorgelegten  Urkunden  enthaltenen  Angaben
auf  das  Kraftfahrzeug  noch  zutreffen,  so  sind  diese  der  Steuerberechnung  und  der  Ausstellung
der  neuen  Karte  zugrunde  zu  legen.  Andernfalls  ist  eine  Prüfung  der  Anmeldung  durch
Benehmen  mit  der  höheren  Verwaltungsbehörde  vorzunehmen;  auch  ist  die  Steuerstelle  berechtigt,
  sich  das  Kraftfahrzeug  vorführen  zu  lassen.

(3)  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  die  Stempelabgabe  fest  und
erteilt  nach  deren  Einzahlung  eine  Erlaubniskarte  (Steuerkarte)  nach  Muster  20.  Die

38