Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

Enischeldungen  des  OLG.  München.  203

und  erst  durch  die  Novelle  vom  1.  Juli  1883  in  die  Re#.
eingefügt  worden.

Sie  bezwecken  einerseits,  bezüglich  der  gewerbsmäßigen
  Vertheilung  von  Druckschriften  zu  Wahlzwecken  für
die  Wahlzeit  das  Erforderniß  der  polizeilichen  Erlaubniß
nach  §  43  zu  beseitigen,  und  andererseits,  für  dieselbe
Zeit  und  denselben  Zweck  diejenigen  landesrechtlichen,
durch  §  30  des  Preßgesetzes  aufrechterhaltenen  Bestimmungen
  außer  Wirksamkeit  zu  setzen,  wonach  auch  die
unentgeltliche  Vertheilung  von  Stimmzetteln  und  Druckschriften
  von  einer  Erlaubniß  abhängig  ist.

Nur  hiegegen,  gegen  die  Wirksamkeit  der  Absätze  1
und  2  des  §  43  der  RGO.  und  des  in  §  30  Abs.  2  des
NRPreß-Ges.  gemachten  Vorbehalts,  waren  die  Angriffe  des
Reichstagsabgeordneten  T.  bei  Begründung  seiner  Anträge,
  die  Aufnahme  von  Abs.  3  und  4  betreffend,  gerichtet
  (Drucksachen  des  Reichst.  von  1883  Bd.  III
S.  1879  ff.)  und  wenn  auch  die  übrigen  dafür  aufgetretenen
  Redner  hierin  einig  waren,  daß  die  Abs.  3  und  4
den  Schutz  der  Wahlfreiheit  und  der  davon  untrennbaren
Freiheit  der  Wahlbewegung  bezwecken  sollten,  so  ging
doch  kein  Redner  über  die  Grenzen  der  Gewerbs=  und
Preßpolizei  hinaus.

Auch  die  vom  Erstrichter  betonten  Aeußerungen  eines
anderen  Abgeordneten  (Drucks.  Bd.  III  S.  1883  ff.)  hatten
  nur  die  Art  und  Weise  der  Handhabung  gewerbsund
  preßpolizeilicher  Bestimmungen  zum  Gegenstand,  der
Bundeskommissär  aber  hatte  umso  weniger  Anlaß,  den
obigen  Anträgen  gegenüber  die  straßenpolizeilichen  Rücksichten
  zu  wahren,  als  er  sich  gegen  die  Annahme  dieser
Anträge  überhaupt  ausgesprochen  hatte  (S.  1885  Sp.  1
a.  a.  O.).

So,  wie  dieselben  alsdann  angenommen  und  dem
§  43  der  Ro.  angefügt  wurden,  bildet  Abs.  3  eine
Ausnahme  von  der  Regel  des  Abs.  1  und  2,  Abs.  4  eine
solche  von  der  Regel  des  §  30  Abs.  2  des  RPW.,  und