Enischeldungen des OLG. München. 203
und erst durch die Novelle vom 1. Juli 1883 in die Re#.
eingefügt worden.
Sie bezwecken einerseits, bezüglich der gewerbsmäßigen
Vertheilung von Druckschriften zu Wahlzwecken für
die Wahlzeit das Erforderniß der polizeilichen Erlaubniß
nach § 43 zu beseitigen, und andererseits, für dieselbe
Zeit und denselben Zweck diejenigen landesrechtlichen,
durch § 30 des Preßgesetzes aufrechterhaltenen Bestimmungen
außer Wirksamkeit zu setzen, wonach auch die
unentgeltliche Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften
von einer Erlaubniß abhängig ist.
Nur hiegegen, gegen die Wirksamkeit der Absätze 1
und 2 des § 43 der RGO. und des in § 30 Abs. 2 des
NRPreß-Ges. gemachten Vorbehalts, waren die Angriffe des
Reichstagsabgeordneten T. bei Begründung seiner Anträge,
die Aufnahme von Abs. 3 und 4 betreffend, gerichtet
(Drucksachen des Reichst. von 1883 Bd. III
S. 1879 ff.) und wenn auch die übrigen dafür aufgetretenen
Redner hierin einig waren, daß die Abs. 3 und 4
den Schutz der Wahlfreiheit und der davon untrennbaren
Freiheit der Wahlbewegung bezwecken sollten, so ging
doch kein Redner über die Grenzen der Gewerbs= und
Preßpolizei hinaus.
Auch die vom Erstrichter betonten Aeußerungen eines
anderen Abgeordneten (Drucks. Bd. III S. 1883 ff.) hatten
nur die Art und Weise der Handhabung gewerbsund
preßpolizeilicher Bestimmungen zum Gegenstand, der
Bundeskommissär aber hatte umso weniger Anlaß, den
obigen Anträgen gegenüber die straßenpolizeilichen Rücksichten
zu wahren, als er sich gegen die Annahme dieser
Anträge überhaupt ausgesprochen hatte (S. 1885 Sp. 1
a. a. O.).
So, wie dieselben alsdann angenommen und dem
§ 43 der Ro. angefügt wurden, bildet Abs. 3 eine
Ausnahme von der Regel des Abs. 1 und 2, Abs. 4 eine
solche von der Regel des § 30 Abs. 2 des RPW., und