297 Königlich = Baierisches 298
Regierungssblat t.
X. Stück. München, Samstag den r5. Februar #1812.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Behandlung der in den Händen von Privaten
befindlichen nicht honorirten Zentral-Staatskasse-Assignationen
betreffend.)
Wir Marimlllan Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
ir haben zwar bereits unterm 20. Desember
v. J. die Verfügung getroffen, daß
alle bei den verschiedenen Militär-Kassen
mit dem Schlusse des Eratsjahres 18½
vorgelegenen und noch nicht honorirten Zenkaal
Staatskasse-Assignationen zurückgegeben
werden, indem jene Zahlungen, für welche
sje bestimmt waren, ohnehin nicht mehr
durch die Militär-Kassen, sondern nach den
uon diesen eingereichten, und von Uns genehmigten
Rückstands-Ausweisen durch Un,
sere Staats-Schulden-Tilgungs-Kommission
berichtigt werden muͤssen.
Da sich indeß bezeigt hat, daß ausser
diesen Zentral= Staatskasse-Assignationen, die
stat baar Geld in den Militär-Kassen lagen,
auch eine nicht unbedeutende Anzahl derselben
in die Hände von Privaten gekommen
find, welchen ste schon früher durch die Miliir-Kassen
an Zahlungsstatt ausgehändigt
wurden, ohne daß solche jedoch von den
Zivll= Kassen, auf welche sie lauten, bis
zum lezten September v. J. honorirt worden
sind, und da Wir einerseits, ohne
Verwirrung in den Rechnungen der Militdr-Behörden
zu veranlassen, die Inhaber
solcher Assignationen nicht mehr an die Militdr-Kassen
selbst zurückweisen können, indem
ste die Assignationen bereirs in Einnahme,
und die hiemit geleisteren Zahlungen in
Ausgabe gebracht haben, andererseite aber
Unsere Zemtral-Staatskasse durch den baldigen
Rückempfang der von den ussern Kassen
nicht eingelssten Assignationen in den
Stand gesezt werden muß, mit leztern ihre
Abrechnung zu berichtigen;
So verordnen Wir auf die Uns dießfalls
von Unserer Zentral-Hauprbuchhaltung
der Finanzen, von Unserer Staats-Schulden-Tilgungs-Kommisston,
und von Unserer
Zentral= Scaatskasse erstarteten Anträge,
wie folgt:
I. Alle Staatskassen-Assignationen, welche
von Unsern Militär-Behörden vor dem
1. Oktober v. J. an Zahlungsstatt hinausgegeben,
und von der Zivilkasse, auf welche
ste lauten, bis dahin entweder gar nicht,
oder nicht völlig honorirt worden sind, müssen
an eben diese Kassen binnen vier Wochen
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