Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

297  Königlich  =  Baierisches  298

Regierungssblat  t.

X.  Stück.  München,  Samstag  den  r5.  Februar  #1812.

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Behandlung  der  in  den  Händen  von  Privaten
  befindlichen  nicht  honorirten  Zentral-Staatskasse-Assignationen
  betreffend.)
Wir  Marimlllan  Joseph,

don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

ir  haben  zwar  bereits  unterm  20.  Desember
  v.  J.  die  Verfügung  getroffen,  daß
alle  bei  den  verschiedenen  Militär-Kassen
mit  dem  Schlusse  des  Eratsjahres  18½
vorgelegenen  und  noch  nicht  honorirten  Zenkaal
  Staatskasse-Assignationen  zurückgegeben
  werden,  indem  jene  Zahlungen,  für  welche
  sje  bestimmt  waren,  ohnehin  nicht  mehr
durch  die  Militär-Kassen,  sondern  nach  den
uon  diesen  eingereichten,  und  von  Uns  genehmigten
  Rückstands-Ausweisen  durch  Un,
sere  Staats-Schulden-Tilgungs-Kommission
berichtigt  werden  muͤssen.

Da  sich  indeß  bezeigt  hat,  daß  ausser
diesen  Zentral=  Staatskasse-Assignationen,  die
stat  baar  Geld  in  den  Militär-Kassen  lagen,
auch  eine  nicht  unbedeutende  Anzahl  derselben
  in  die  Hände  von  Privaten  gekommen
find,  welchen  ste  schon  früher  durch  die  Miliir-Kassen
  an  Zahlungsstatt  ausgehändigt
  wurden,  ohne  daß  solche  jedoch  von  den

Zivll=  Kassen,  auf  welche  sie  lauten,  bis
zum  lezten  September  v.  J.  honorirt  worden
  sind,  und  da  Wir  einerseits,  ohne
Verwirrung  in  den  Rechnungen  der  Militdr-Behörden
  zu  veranlassen,  die  Inhaber
solcher  Assignationen  nicht  mehr  an  die  Militdr-Kassen
  selbst  zurückweisen  können,  indem
  ste  die  Assignationen  bereirs  in  Einnahme,
  und  die  hiemit  geleisteren  Zahlungen  in
Ausgabe  gebracht  haben,  andererseite  aber
Unsere  Zemtral-Staatskasse  durch  den  baldigen
  Rückempfang  der  von  den  ussern  Kassen
  nicht  eingelssten  Assignationen  in  den
Stand  gesezt  werden  muß,  mit  leztern  ihre
Abrechnung  zu  berichtigen;

So  verordnen  Wir  auf  die  Uns  dießfalls
  von  Unserer  Zentral-Hauprbuchhaltung
der  Finanzen,  von  Unserer  Staats-Schulden-Tilgungs-Kommisston,
  und  von  Unserer
Zentral=  Scaatskasse  erstarteten  Anträge,
wie  folgt:

I.  Alle  Staatskassen-Assignationen,  welche
  von  Unsern  Militär-Behörden  vor  dem
1.  Oktober  v.  J.  an  Zahlungsstatt  hinausgegeben,
  und  von  der  Zivilkasse,  auf  welche
ste  lauten,  bis  dahin  entweder  gar  nicht,
oder  nicht  völlig  honorirt  worden  sind,  müssen
  an  eben  diese  Kassen  binnen  vier  Wochen

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