29 Quellen des Verwaltungsrechte. 8 6.
nungen namentlich dazu dienen sollen, das allgemeine Strafrecht
durch Bestimmungen lokalen Charakters zu ergänzen, ist nach den
meisten Gesetzgebungen die Befugnis zu ihrem Erlaß nur den Ortsund
Bezirkspolizeibehörden eingeräumt, während die zentralen Verwaltungsorgane
Verordnungen mit Strafandrohung nur kraft einer
speziellen gesetzlichen Ermächtigung für den einzelnen Gegenstand
zu erlassen berechtigt sind®. Im übrigen besteht zwischen der
Gesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten ein Unterschied 3%,
Die süddeutschen Staaten haben im Anschluß an die umfassende
Kodifikation ihres sogenannten Polizeistrafrechtes die polizeilichen
Verordnungsbefugnisse möglichst spezialisiert und überlassen den
Behörden nur den Erlaß der Gebote und Verbote, während die Strafe
im Gesetze selbst festgestellt ist. Dagegen erteilen das preußische
Recht und die sich ihm anschließende Gesetzgebung der meisten
norddeutschen Staaten den Polizeibehörden allgemeinere Ermichtigungen
und geben ihnen auch die Befugnis der Straffestsetzung.
Die Gesetze bestimmen nur, welche Strafen in den Verordnungen
angedroht werden dürfen; es sind meist Geldstrafen bis zu einem
bestimmten Betrage. Die zum Erlaß der Verordnungen berechtigten
Subjekte sind die Polizeibehörden. Auch da, wo dieser Erlaß von
der Zustimmung einer kommunalen Vertretung abhängig ist, bleibt
die Polizeibehörde Inhaber des Verordnungsrechtes. Die erwähnte
Zustimmung ist nur eine Voraussetzung, die erfüllt sein muß, ehe
es in Anwendung gebracht werden darf. Die Polizeiverordnungen
dürfen keine Bestimmungen enthalten, die sich mit den bestehenden
Gesetzen oder den Polizeiverordnungen höherer Behörden. in Widerspruch
befinden. Die Verordnungen der niederen Behörden müssen
den höheren zur Kenntnisnahme vorgelegt werden; diese besitzen
die Befugnis, sie außer Kraft zu setzen. Nach einigen Gesetzgebungen
sind die Verordnungen der niederen Behörden sogar erst
dann vollstreckbar, wenn die höhere Behörde binnen bestimmter
Zeit keinen Widerspruch erhoben, oder sie ausdrücklich bestätigt
hat.
Die Polizeiverfügung®*, sofern sie ein Gebot oder Verbot
enthält, ist eine konkrete Anordnung der Polizeibehörde, durch die
19. März 1881 8 62; G. vom 12. Juni 1889 8 3; Lauenb. G. über die Polizeiverwaltung
vom 7. Jan. 1870 88 6, 8, 11; Bayr. Pol.Str.G.B. Art. 1—15;
Sächs. G. über Kompctenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden
vom 28. Jan. 1835, Pa St.0. 88 101, 102. St.O. für mittlere und
kleinere Stüdte Art, IV, 88. L.@0O. $ 72; Württemb. G. vom 27. Dez. 1871,
Art. 51-57; Bad. Pol.Str.G.B. 88 23—29; Hess. G., betr. die innere Verwaltung
und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 12, Juni 1874 in der
Fassung vom 8, Juli 1911 Art. 64 u. 65. St.O. vom 8. Juli 1911 Art. 129b. In
reben D-Lo thringen sind die früheren französischen Vorschriften maß-22
Ausdrücklich AuSgesprochen in Preußen (G. über die allgemeine I,andesverwaltung
vom 30. Juli 1883 8 136). Auch die übrigen Gesetze gehen meist
von demselben Gesichtspunkte aus. Vgl. Rosin S. {89.
S.79 Vgl. auch Loening S, 234; Rosin S. 48; Thoma 1, 225; Fleiner
”* Rosin, Art. Polizeiverfü o |
1, 63; Fleiner S, 169. zei‘ erfügungen W, -; 269; May er l, 273; Thoma