Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

29  Quellen  des  Verwaltungsrechte.  8  6.

nungen  namentlich  dazu  dienen  sollen,  das  allgemeine  Strafrecht
durch  Bestimmungen  lokalen  Charakters  zu  ergänzen,  ist  nach  den
meisten  Gesetzgebungen  die  Befugnis  zu  ihrem  Erlaß  nur  den  Ortsund
  Bezirkspolizeibehörden  eingeräumt,  während  die  zentralen  Verwaltungsorgane
  Verordnungen  mit  Strafandrohung  nur  kraft  einer
speziellen  gesetzlichen  Ermächtigung  für  den  einzelnen  Gegenstand
zu  erlassen  berechtigt  sind®.  Im  übrigen  besteht  zwischen  der
Gesetzgebung  der  einzelnen  deutschen  Staaten  ein  Unterschied  3%,
Die  süddeutschen  Staaten  haben  im  Anschluß  an  die  umfassende
Kodifikation  ihres  sogenannten  Polizeistrafrechtes  die  polizeilichen
Verordnungsbefugnisse  möglichst  spezialisiert  und  überlassen  den
Behörden  nur  den  Erlaß  der  Gebote  und  Verbote,  während  die  Strafe
im  Gesetze  selbst  festgestellt  ist.  Dagegen  erteilen  das  preußische
Recht  und  die  sich  ihm  anschließende  Gesetzgebung  der  meisten
norddeutschen  Staaten  den  Polizeibehörden  allgemeinere  Ermichtigungen
  und  geben  ihnen  auch  die  Befugnis  der  Straffestsetzung.
Die  Gesetze  bestimmen  nur,  welche  Strafen  in  den  Verordnungen
angedroht  werden  dürfen;  es  sind  meist  Geldstrafen  bis  zu  einem
bestimmten  Betrage.  Die  zum  Erlaß  der  Verordnungen  berechtigten
Subjekte  sind  die  Polizeibehörden.  Auch  da,  wo  dieser  Erlaß  von
der  Zustimmung  einer  kommunalen  Vertretung  abhängig  ist,  bleibt
die  Polizeibehörde  Inhaber  des  Verordnungsrechtes.  Die  erwähnte
Zustimmung  ist  nur  eine  Voraussetzung,  die  erfüllt  sein  muß,  ehe
es  in  Anwendung  gebracht  werden  darf.  Die  Polizeiverordnungen
dürfen  keine  Bestimmungen  enthalten,  die  sich  mit  den  bestehenden
Gesetzen  oder  den  Polizeiverordnungen  höherer  Behörden.  in  Widerspruch
  befinden.  Die  Verordnungen  der  niederen  Behörden  müssen
den  höheren  zur  Kenntnisnahme  vorgelegt  werden;  diese  besitzen
die  Befugnis,  sie  außer  Kraft  zu  setzen.  Nach  einigen  Gesetzgebungen
  sind  die  Verordnungen  der  niederen  Behörden  sogar  erst
dann  vollstreckbar,  wenn  die  höhere  Behörde  binnen  bestimmter
Zeit  keinen  Widerspruch  erhoben,  oder  sie  ausdrücklich  bestätigt
  hat.

Die  Polizeiverfügung®*,  sofern  sie  ein  Gebot  oder  Verbot
enthält,  ist  eine  konkrete  Anordnung  der  Polizeibehörde,  durch  die

 

19.  März  1881  8  62;  G.  vom  12.  Juni  1889  8  3;  Lauenb.  G.  über  die  Polizeiverwaltung
  vom  7.  Jan.  1870  88  6,  8,  11;  Bayr.  Pol.Str.G.B.  Art.  1—15;
Sächs.  G.  über  Kompctenzverhältnisse  zwischen  Justiz-  und  Verwaltungsbehörden
  vom  28.  Jan.  1835,  Pa  St.0.  88  101,  102.  St.O.  für  mittlere  und
kleinere  Stüdte  Art,  IV,  88.  L.@0O.  $  72;  Württemb.  G.  vom  27.  Dez.  1871,
Art.  51-57;  Bad.  Pol.Str.G.B.  88  23—29;  Hess.  G.,  betr.  die  innere  Verwaltung
  und  die  Vertretung  der  Kreise  und  Provinzen  vom  12,  Juni  1874  in  der
Fassung  vom  8,  Juli  1911  Art.  64  u.  65.  St.O.  vom  8.  Juli  1911  Art.  129b.  In
reben  D-Lo  thringen  sind  die  früheren  französischen  Vorschriften  maß-22
  Ausdrücklich  AuSgesprochen  in  Preußen  (G.  über  die  allgemeine  I,andesverwaltung
  vom  30.  Juli  1883  8  136).  Auch  die  übrigen  Gesetze  gehen  meist
von  demselben  Gesichtspunkte  aus.  Vgl.  Rosin  S.  {89.

S.79  Vgl.  auch  Loening  S,  234;  Rosin  S.  48;  Thoma  1,  225;  Fleiner

”*  Rosin,  Art.  Polizeiverfü  o  |
1,  63;  Fleiner  S,  169.  zei‘  erfügungen  W,  -;  269;  May  er  l,  273;  Thoma