Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Entschädigungen,  Erstattungsansprüche  ꝛc.  8  77.  187

Wird  durch  sonstige  Herstellungen  am  öffentlichen
Verkehrsraume,  für  welche  auf  Grund  der  vorstehenden
Bestimmungen  ein  Rüchforderungsrecht  nicht  gegeben  ist,
den  Grundstüchseigentümern  Gelegenheit  gegeben,  ihre
EGrundstücke  unter  leichteren  Bedingungen  oder  sonst  vorteilhafter
  zu  bebauen,  beziehentlich  bebaute  günstiger  zu
verwerten  oder  besser  zu  entwässern,  oder  durch  Um-  oder
Höherbau  besser  auszunutzen,  als  es  ohne  jene  Herstellungen
  der  Fall  gewesen  wäre,  so  sind  die  betreffenden
  Grundstüchseigentümer,  sobald  und  soweit  sie  hiervon
  Gebrauch  machen,  verpflichtet,  den  Bauherrn  wegen
des  von  ihm  bestrittenen  Aufwands  für  Erwerbung  des
Areals  und  Herstellung  der  Anlage  anteilig,  d.  h.  im
Verhältnisse  zu  der  hierdurch  herbeigeführten  Wertserhöhung
  ihrer  Grundstücke,  zu  entschädigen.

Bis  zum  Nachweise,  daß  die  Entschädigung  gewährt
oder  sichergestellt  oder  in  anderer  Weise  die  Befriedigung
des  Berechtigten  erfolgt  ist,  bleibt  die  Erteilung  der  Bauerlaubnis
  ausgesetzt.  Die  vorläufige  Sicherstellung  des
zu  leistenden  Beitrags  kann  insbesondere  dann  verlangt
werden,  wenn  die  betreffenden  Anlagen  noch  nicht  vollendet
  sind  und  sich  der  dem  Bauherrn  entstehende  Gesamtaufwand
  zurzeit  noch  nicht  genau  feststellen  läßt.

1.  Die  Bestimmungen  wegen  der  Erstattungsansprüche
entsprechen  den  Grundsätzen,  welche  schon  bisher  bei  der  ortsgeseglichen
  Regelung  zur  Anwendung  gekommen  sind.  (Begr.

S.  78.)  Der  Erstattungsanspruch  steht  nach  §  77  auch  der

Gemeinde  zu,  wenn  sie  die  Anlagen  ausgeführt  hat.  (Vgl.
die  Außerungen  des  Abg.  Dr.  Schill,  LTMitt.  II  S.  218.)

2.  Uber  das  Verhältnis  der  einzelnen  Absätze  des  §  77
(§  76  des  Entwurfs)  zuelnander  bemerkt  der  DepBer.  I  S.  21:
„Abs.  1—3  handeln  von  neuhergestellten  Straßen,  während
Abs.  4  Anderungen  an  bereits  bestehenden  Straßen  betrifft  und
Abs.  5  sich  sowohl  auf  neuhergestellte  als  bereits  bestehende
Straßen  bezieht.  Zum  Erfordernisse  des  Abs.  2,  wo  übrigens