Entschädigungen, Erstattungsansprüche ꝛc. 8 77. 187
Wird durch sonstige Herstellungen am öffentlichen
Verkehrsraume, für welche auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen ein Rüchforderungsrecht nicht gegeben ist,
den Grundstüchseigentümern Gelegenheit gegeben, ihre
EGrundstücke unter leichteren Bedingungen oder sonst vorteilhafter
zu bebauen, beziehentlich bebaute günstiger zu
verwerten oder besser zu entwässern, oder durch Um- oder
Höherbau besser auszunutzen, als es ohne jene Herstellungen
der Fall gewesen wäre, so sind die betreffenden
Grundstüchseigentümer, sobald und soweit sie hiervon
Gebrauch machen, verpflichtet, den Bauherrn wegen
des von ihm bestrittenen Aufwands für Erwerbung des
Areals und Herstellung der Anlage anteilig, d. h. im
Verhältnisse zu der hierdurch herbeigeführten Wertserhöhung
ihrer Grundstücke, zu entschädigen.
Bis zum Nachweise, daß die Entschädigung gewährt
oder sichergestellt oder in anderer Weise die Befriedigung
des Berechtigten erfolgt ist, bleibt die Erteilung der Bauerlaubnis
ausgesetzt. Die vorläufige Sicherstellung des
zu leistenden Beitrags kann insbesondere dann verlangt
werden, wenn die betreffenden Anlagen noch nicht vollendet
sind und sich der dem Bauherrn entstehende Gesamtaufwand
zurzeit noch nicht genau feststellen läßt.
1. Die Bestimmungen wegen der Erstattungsansprüche
entsprechen den Grundsätzen, welche schon bisher bei der ortsgeseglichen
Regelung zur Anwendung gekommen sind. (Begr.
S. 78.) Der Erstattungsanspruch steht nach § 77 auch der
Gemeinde zu, wenn sie die Anlagen ausgeführt hat. (Vgl.
die Außerungen des Abg. Dr. Schill, LTMitt. II S. 218.)
2. Uber das Verhältnis der einzelnen Absätze des § 77
(§ 76 des Entwurfs) zuelnander bemerkt der DepBer. I S. 21:
„Abs. 1—3 handeln von neuhergestellten Straßen, während
Abs. 4 Anderungen an bereits bestehenden Straßen betrifft und
Abs. 5 sich sowohl auf neuhergestellte als bereits bestehende
Straßen bezieht. Zum Erfordernisse des Abs. 2, wo übrigens