Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

42  Zur  Lehre  von  der  Gutsubergabe  der  Eltern  an  die  Kinder.

abgesehen  davon,  ob  die  exceptio  doli  nicht  mit
unter  den  ausgesprochenen  Verzicht  auf  alle  Einreden
  falle,  zu  einem  Beweise  nicht  zugelassen
werden.“

OAGE.  (1856)  in  Nr.  13975//66.

3.

Zur  Lehre  von  der  Gutsübergabe  der  Eltern  an  die  Kinder
nach  Bamberger  Recht.

Die  Wittwe  H.,  welche  mit  ihrem  verstorbenen
  Ehemanne  in  Gütergemeinschaft  nach  Bamberger
  Recht  gelebt  hatte,  übergab  ihr  gesammtes
Immobiliarvermögen  um  einen  bestimmten  Anschlagspreis
  ihrem  Sohne  Georg  H.,  welchem  die  vorhandenen
  Hypothekschulden  nebst  einer  Kurrentschuld
von  300  fl.  bei  Kaspar  B.  zur  Berichtigung  überwiesen
  wurden  und  wobei  sich  die  Gutsübergeberin
lebenslänglich  eine  Freiwohnung  im  Hause,  so  wie
den  Bezug  der  Zinsen  aus  dem  gegen  Hypothek
ausstehend  gebliebenen  Rest  der  Uebergabssumme
vorbehielt,  wovon  aber  sofort  bei  der  Gutsabtretung
den  Kindern  und  resp.  Enkeln  der  Gutsübergeberin
gleiche  Antheile  mit  der  Bestimmung  als  Eigenthum
Überwiesen  wurden,  daß  diese  nach  ihrem  Tode  von
dem  Gutsübernehmer  an  dieselben  hinausgezahlt
werden  sollten.

Gegen  den  Gutsübernehmer  wurde  alsbald  auf
Antrag  eines  Hyp.-Gläubigers  das  Exekutionsverfahren
  eingeleitet  und  aus  dem  Erlöse  der  dem
Zwangsverkaufe  unterworfenen  Immobilien  trafen
bei  der  Massevertheilung  noch  einige  hundert  Gulden
  auf  den  ausstehend  gebliebenen  Rest  der  Uebergabssumme.
  !ê;ê3.

Inzwischen  hatte  auch  der  Kurrentgläubiger
B.,  welcher  von  der  Schuldüberweisung  an  den