42 Zur Lehre von der Gutsubergabe der Eltern an die Kinder.
abgesehen davon, ob die exceptio doli nicht mit
unter den ausgesprochenen Verzicht auf alle Einreden
falle, zu einem Beweise nicht zugelassen
werden.“
OAGE. (1856) in Nr. 13975//66.
3.
Zur Lehre von der Gutsübergabe der Eltern an die Kinder
nach Bamberger Recht.
Die Wittwe H., welche mit ihrem verstorbenen
Ehemanne in Gütergemeinschaft nach Bamberger
Recht gelebt hatte, übergab ihr gesammtes
Immobiliarvermögen um einen bestimmten Anschlagspreis
ihrem Sohne Georg H., welchem die vorhandenen
Hypothekschulden nebst einer Kurrentschuld
von 300 fl. bei Kaspar B. zur Berichtigung überwiesen
wurden und wobei sich die Gutsübergeberin
lebenslänglich eine Freiwohnung im Hause, so wie
den Bezug der Zinsen aus dem gegen Hypothek
ausstehend gebliebenen Rest der Uebergabssumme
vorbehielt, wovon aber sofort bei der Gutsabtretung
den Kindern und resp. Enkeln der Gutsübergeberin
gleiche Antheile mit der Bestimmung als Eigenthum
Überwiesen wurden, daß diese nach ihrem Tode von
dem Gutsübernehmer an dieselben hinausgezahlt
werden sollten.
Gegen den Gutsübernehmer wurde alsbald auf
Antrag eines Hyp.-Gläubigers das Exekutionsverfahren
eingeleitet und aus dem Erlöse der dem
Zwangsverkaufe unterworfenen Immobilien trafen
bei der Massevertheilung noch einige hundert Gulden
auf den ausstehend gebliebenen Rest der Uebergabssumme.
!ê;ê3.
Inzwischen hatte auch der Kurrentgläubiger
B., welcher von der Schuldüberweisung an den