Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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bis  G  dieses  Gesetzes  fallenden  Kassen  keine  Anwendung  mehr.  Auf  bestehende
Kassen  dieser  Art,  welche  als  eingeschriebene  Hülfskassen  zugelassen  sind,  finden  die
Vorschriften  des  §.  85  Absatz  1,  2,  3,  5  Anwendung.

§.  88.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  treten,  soweit  sie  die  Beschlußfassung
über  die  statutarische  Einführung  des  Versicherungszwanges,  sowie  die  Herstellung
der  zur  Durchführung  des  Versicherungszwanges  dienenden  Einrichtungen  betreffen,
mit  dem  1.  Dezember  1883,  die  übrigen  mit  dem  1.  Dezember  1884  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Juni  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.