252 8 55. Landschädengesetz. Die vergütungspflichtigen Vorgänge.
Einige Gattungen erhobener Ansprüche sind zur Kennzeichnung
der Verwaltungsübung im folgenden eingehender besprochen.
a. Den Küstenbewohnern und Fischern
ist für die durch den Krieg herbeigeführte Störung des Badebetriebs
und die Verhinderung freier Ausübung des Fischereigewerbes keinerlei
Vergütung, nicht einmal der, zB. von Norderney erbetene,
Erlaß vom Steuern gewährt worden.!’) Es ist nicht einmal einem
Privatlehrer, der aus militärischen Rücksichten von seinem Wohnorte,
der Insel Oie bei Greifswald, verwiesen wurde, ein Ersatz
seiner Erwerbsverluste zugebilligt worden. ı*) Gerade gegenüber den
Ansprüchen wegen entgangenen Gewinns bestand eine große Aongstlichkeit
selbst bei Bewilligung von Gnadenerweisen, weil man damit
ins Uferlose zu treiben und zahllose Berufungen auf eine einmal
gewährte Zuwendung auszulösen befürchtete.
b. Für die Schädigungen der Garnisonstädte
infolge Ausrückens der Garnison ist eine Vergütung aus der
Reichskasse nur an diejenigen erfolgt, die im Frieden Unterkunftseräume
gestellt hatten.'?)
Kriegsaufwande des Staates nichts beigetragen worden sei.‘ (Votum des Br Min.
d. Innern vom 16. Januar 1871 in den Fin. "Min. -Akten, Militaria D, Nr. "Das
Unrichtige dieser Begrenzung des Begriffes der Kriegeleietungen ist eroi oben
Ss. 6% und Bd. I S. 196 dargelegt, hier gelegentlich der Verweigerung einer Vergütung
an die Eigen ntümer der von den preußischen Kommandanten von Breslau
niodergelegten, Yo vV digebände.
der Pr. Min. der Landwirtschaft, des Insern und der Finanzen
vom 24. Februar vs und des Reichskanzlere vom 29. Mai 1873 (Akten d.
Mio. d. Innern, GStA. Rep. 77, Tit. LIX, Nr. 87 vol. 3 u. 4).
18) Vgl. zB. den Bericht des Pr. Kriegs- und Handelsministers an den Reichskanzier
vom 21. Mai 1871 (GStA. Rep. 77, Tit LIX, Nr. 87, vol 3) und das
Schreiben Kur Reichskanzlera an den Pr Min. d. Innern vom 6. November 1874
(ebe ji ).
Auch für sonstige durch militärische oder politische Maßnahmen herbeigeführte
Vermögensverluste hielt die preußische Regierung sich nicht für ersstspflichtig.
Der Kommandant von Sonderburg ließ eine Druckerei schließen, in der eine
deutschfeindliche Zeitung gedruckt wurde. Deren Eigentümer kam in Vermögensverfall
und konnte die Miete nicht zahlen. Der Ersatzanspruch der Vermieterin wurde
abgewiesen. Da sich jedoch die Rückgabe der Mistsräume nach Ablauf des Mietsverhältnissee
wegen der yon der Militärbehörde bewirkten Siegelung erzöger ken erbielt
sie durch KabO. vom 20. Januar 1872 ein Gnadengeschenk von 50 Rtl. aus
dem n ze Dispositionsfonds (Akten d. Pr. Min d. Innern, GStA. Rep. "7, Tit LIX,
vo
Der Gouverneur von Hannover, General Vogel von Falckenstein, ließ einen
welfischen Agitator in Sicherheitshaft nehmen. Nach Abweisung seiner Ersatzansprüche
seitens der Staatsregierung verklagte er den General im Rechtewege
und erstritt bei den hannoverschen Gerichten obsiegende Urteile. Die hierdurch
dem General zugekommenen Beschwerungen wurden ihm dann aus dem Kgl. Dispoeitionsfonde
vergütet (Akten des Geh. ivilkabinetts Milit. Gen. Nr. 19). .
") Nach | . vom 15. Juni und 24. August 1871 durften derartige Entgelangen,
weitige en nicht haben finden können ad der Pr. "Min. d. Khiogen der
Sinanzen und des Innern vom 9. August 1872 in den Fin.-Min.-Akten, Militaria D,
r. ).