Metadata : Die Deutsche Reichsverfassung.

20  Die  Aufrichtung  des  Reiches.

Wit  16  deutschen  Einzelstaaten  —  weiterhin  erhöhte  sich
die  Sahl  auf  21  —  schloß  Hreußen  am  18.  August  1866  einen
Staatsvertrag  ab,  der  nur  wenige  Artikel  zählte  und  folgendes
bestimmte:  «

1.  Die  22  Kontrahenten  kommen  überein,  an  Stelle  des
aufgelösten  alten  Bundes  ein  neues  Bundesverhältnis  herstellen
zu  wollen  und  schließen  einstweilen  zur  Dorbereitung  ein  Schutzund
  Trutzbündnis.  "

2.  Dieses  neue  Bundesverhältnis  soll  eine  „Derfassung“
haben;  jetzt  wird  wieder  wie  1785  und  1848  der  feste  juristische
Ausdruck  VDerfassung  gebraucht.  Nicht  durch  eine  „Bundesakte",
durch  einen  Vertrag,  soll  das  „Derbältnis“  juristisch  geschlossen
und  gehalten  werden,  sondern  durch  eine  Derfassung,  durch  ein
festes  Gesetz,  soll  es  unlösbar  zusammengeschmiedet  werden.
Einen  Hertrag  können  die  Beteiligten  durch  ihren
willen  lösen;  eine  „Derfassung"  kann  nicht  durch  den
Willen  der  Beteiligten  gelöst  werden,  sie  ist  auf
juristischem  Wege  unlösbar,  ihr  sind  die  Beteiligten
unterworfen.  Das  neue  „Verhältnis“  aber  soll  eine  Derfassung
  haben.  «

Z.  Diese  Verfassung  soll  zustande  kommen  „unter  Mitwirkung
eines  gemeinschaftlich  zu  berufenden  Parlamentes“.

4.  Die  erforderlichen  Ausführungsmaßregeln  soll  der  König
von  Preußen  treffen.

5.  Dieser  Augustvertrag  soll  gelten  bis  zur  Aufrichtung  des
neuen  Bundesverhältnisses,  längstens  aber  für  ein  Jahr.

Das  ist  der  Inhalt  des  Augustvertrages.

Ich  sehe  zunächst  ab  vom  Parlamente.  Darin  lag  ein  un—
geheures  Moment  Bismarckscher  Staatsweisheit.  Entwaffnet
waren  mit  einem  Schlage  alle  die  zahllosen  Gegner  Preußens
in  deutschen  Landen,  die  in  dem  ostelbischen  Junker  Bismarck
bis  dahin  den  Txpus  der  denkbar  schlimmsten  Reaktion  ingrimmig
  befebdet  hatten;  dies  Schlagwort  mußte  nun  aufgegeben
werden.

Der  Augustvertrag  war  nur  ein  Dertrag,  der  auf  die  Ver—
fassung  #inwies,  mit  nichten  die  Derfassung  selbst;  er  zeigte  in
die  Sukunft;  er  enthielt  das  gegenseitige  Dersprechen  einer  künftigen
  Derfassung.  War  erst  die  Derfassung  einmal  da  und  in
Kraft,  dann  war  der  Dertrag  erfüllt  und  damit  juristisch  er-