Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

208  1858.

Wege,  ohne  daß  dadurch  jedoch  dem  Tabackspflanzer  besondere  Vermessungskosten  verursacht
  werden  dürsen.  Die  Ortsvorstände  sind  verpflichtet,  sic  bei  dieser  Prüsung  zu
unterstützen.

§.  21.

Nach  geschehener  Prüfung  der  Angaben  wird  dem  Tabackspflanzer  die  zu  entrichtende
  Steuer  berechuct  und  bekannt  gemacht.  Die  Zahlung  muß  erfolgen,  sobald  der
Steuerschuldner  die  Hälfte  seines  Erndtegewinns  in  andere  Hände  bringt,  oder  wenn
eine  Veräußerung  des  Tabacks  früher  nicht  Statt  gesunden  hat,  bio  zum  1.  August  des
nach  der  Erndte  folgenden  Jahres.  'e

Der  Eigenthümer,  Pächter  oder  andere  Besitzer  eines  mit  Taback  bepflanzten
Grundstücks  haftet  für  den  vollen  Betrag  der  Steuer,  auch  wenn  er  den  Taback  gegen
einen  bestimmten  Antheil  oder  unter  sonstigen  Bedingungen  durch  einen  andern  hat  anpflanzen
  und  behandeln  lassen.

23.
Treten  gänzlicher  Mißwachs  oder  andere  Unsälle  ein,  die  außerhalb  des  gewöhnlichen
  Wilterungswechsels  liegen,  und  die  Erndte  ganz  oder  zum  größten  Theil  verderben,
so  soll  die  Steuer  nach  dem  Umfange  des  Schadens  erlassen  werden.

8.  24.  »

Sowohl  wegen  Anmeldung  und  Revision  der  Tabackspflanzungen  als  wegen  des
Remissionsverfahrens  sind  die  von  Unserem  Fürstlichen  Geheimen  Raths-Collegium
deßhalb  zu  ertheilenden  näheren  Vorschristen  zu  befolgen.

25.

Wereinemit  Taback  bepflanzte  Bodenfläch  ichtig  augiebt,  oder  ganzverschweigt,
macht  sich  einer  Steuerdefraudation  schuldig,  sobald  das  verschwiegene  Flächenmaaß
über  den  zwanzigsten  Theil  des  ganzen  mit  Taback  bepflanzten  Bodens  und  sechs  Quadratruthen
  oder  mehr  beträgt.  Ist  der  Unterschied  zwischen  der  Angabe  und  dem  Besunde
geringer,  so  wird  davon  bloß  die  Steuer  ohne  weitere  Strafe  erhoben.

.  Abschnitt.
Bestimmungen,  welche  die  Wein=  und  Tabacks-Stemner  zugleich
angehen.

KS.  20.
Wegen  richtiger  Erhehung  und  Berechnung  der  Gefälle  kommen  die  Bestimmungen