Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Sechster  Abschnitt.

Von  dem  Zwangsverfahren  der  Behörden  des  Kreises.
C.  79.

Der  Landrath,  der  Amtsvorsteher  und  der  Orts-  (Gemeinde-,  Cuts)  Vorsteher
  können  in  Ausübung  ihrer  Polizeigewalt  die  durch  ihre  gesetzlichen  Befugnisse
  Fercchtfertigten  Anordnungen  durch  Anwendung  der  gesetzlichen  Zwangemittel
durchsetzen

n  die  zu  erzwingende  Handlung  durch  einen  Orilten  geleistet  werden,
so  ist  die  Behörde  beiag  dieselbe  durch  einen  Dritten  ausführen  zu  lassen,  den
Betrag  der  Kosten  vorläufig  zu  bestimmen  und  im  Wege  der  Exekution  von  dem
Verpflichteten  einzuziehen.  -

Kann  die  zu  erzwingende  Handlung  nicht  durch  einen  Dritten  geleistet,  oder
soll  eine  Unterlassung  erzwungen  werden,  so  ist  die  Behörde  berechtigt,  Geldbußen,
und  zwar  der  Landrath  bis  zur  Höhe  von  50  Thalern,  der  Amtsvorsteher  bis  zur
Höhe  von  20  Thalern,  der  Ortsvorsteher  bis  zur  Höhe  von  1  Thaler  anzudrohen
und  festzusetzen.  Der  Festsetzung  muß  immer  eine  schriftliche  Androhung  mit
einer  betimaten  Frist  vorangehen.

Die  Bestimmumgen  des  vorhergehenden  Absatzes  finden  auch  bei  Handlungen,
die  durch  einen  Dritten  geleistet  werden  können,  in  den  Fällen  Anwendung,  in
welchen  es  feststeht,  daß  der  Verpflichtete  nicht  im  Stande  ist,  die  aus  der  Ausführung
  durch  einen  Dritten  entstehenden  Kosten  zu  tragen.  .

Unmittelbarer  Zwang  darf,  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  Gesetzes
zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Februar  1850.  (Gesetz,  Samml.
S.  45.),  nur  angewendet  werden,  wenn  die  getroffene  Anordnung  ohne  einen
solchen  undurchführbar  ist.  «

Gleiche  Befugnisse  wie  den  Amtsvorstehern  stehen  den  Polizeiverwaltern  in
den  zu  Landkreisen  gehörigen  Städten  zu.

rss  S.  80.  «
Sovwohl  gegen  die  Anordnung,  als  gegen  die  Festsetzung  der  Strafe  kann
innerhalb  10  Tagen  nach  Zustellung  des  Erlasses  Berufung  eingelegt  werden.

Die  Berufung  erfolgt  an  den  Kreisausschuß,  und,  wenn  der  Erlaß  von  dem
Landrathe  ausgegangen  ist,  an  das  Verwaltungsgericht.  Gegen  die  Entscheidung
des  Kreisausschusses  findet  fernere  Berufung  an  das  Verwaltungsgericht  slatt.

Darüber,  ob  im  Sinne  des  F.  6.  des  Gesetzes  über  die  Zulässigkeit  des
Rechtsweges  in  Beziehung  auf  polizeiliche  Verfügungen  vom  11.  Mai  1842.
(Gesetz  Samml.  für  1842.  S.  192.  ff.)  eine  Verfügung  als  gesetzwidrig  oder
unzulässig  aufzuheben  ist,  entscheidet  in  Betreff  der  Verfügungen  des  Gemeindeund
  Amtsvorsiehers  der  Kreisausschuß  beziehungsweise  das  Verwaltungsgericht,
in  Betreff  der  Verfügungen  des  Landraths  das  Verwaltungsgericht.

1.

Die  Verfügung  kann  des  Widerspruchs  ungeachtet  zur  Ausführung  gebracht
werden,  wenn  diese  nach  dem  Ermessen  der  Vehörde  ohne  Nachtheil  für  das
Gemeinwesen  nicht  ausgesetzt  bleiben  kann.

(Nr.  8080.)  d.  82.