Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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bezeichnenden  Tage  zu  beginnen  hat,  mit  dem  Rechtsnachteile  des  Verlustes  der
nicht  rechtzeitig  eingchenden  Erinnerungen  zu  setzen.

Etwaige  Erinnerungen  sind  von  den  Beteiligten  schriftlich  oder  zu  Protokoll
bei  dem  Kommissar  oder  dem  betreffenden  Grundbuchamte  vorzubringen  und  von
dem  Kommissar  zu  erledigen.

Sind  Erinnerungen  eingegangen,  so  ist  von  dem  Kommissar  hierüber,
sowie  über  deren  Erledigung  an  die  Generalkommission  zu  berichten.

*  44.
Vollziehung  des  Rezesses.

Der  Rezeß  ist  von  den  Bcteiligten  unter  Beglaubigung  des  Spezialkommissars
  zu  vollziehen,  es  ist  ihm  eine  Reinkarte  beizulegen,  welche  einen
notwendigen  Bestandteil  desselben  bildet.

Zur  Vollziehung  sind  die  Beteiligten  unter  dem  Rechsnachteile  vorzuladen,
das  im  Falle  ihres  Nichterscheinens  der  Rezeß  als  von  ihnen  vollzogen  angesehen
  wird.

Die  Weigerung  der  Erschienenen,  den  Rezeß  zu  vollziehen,  steht  dem
Nichterscheinen  gleich.

Vertreter  der  Beteiligten  haben  sich  durch  gerichtlich  oder  notariell
beglaubigte  Vollmachten  auszuweisen;  das  Erscheinen  durch  einen  nicht  vorschriftsmäßig
  legitimierten  Bevollmächtigten  steht  dem  Nichterscheinen  gleich.

Im  Vollziehungsprotokolle,  welches  von  den  Erschienenen  zu  unterzeichnen
ist,  ist  die  gehörig  erfolgte  Vorladung  der  Bertriligten,  die  nicht  oder  nicht  durch
gehörig  legitimierte  Bevollmächtigte  erschienen  sind  oder  deren  Weigerung,  den
Rezeß  zu  vollziehen,  besonders  zu  bemerken  und  der  Eintritt  des  angedrohten
Rechtsnachteiles  ausdrücklich  auszusprechen.

Sodaun  ist  der  Rezeß  mit  angefügter  Vollziehungsurkunde  und  den
Akten  usw.  der  Generalkommission  zur  nochmaligen  Prüfung  und  Bestätigungvorzulegen.


Von  dieser  sind  dem  Grundbuchamte  die  nöütigen  Unterlagen  zur  Bewirkung
  der  erforderlichen  Einträge  im  Grundbuche  mitzuteilen.

In  Bezug  auf  die  Zahl  der  für  die  Beteiligten  auszufertigenden  beglaubigten
  Abschriften  ist  der  Wunsch  derselben  zu  bericksichtigen;  die  Kosten
dieser  Abschriften  haben  die  Beteiligten  zu  tragen.