Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  201

koſten  zu  beſtreiten  ſeien,  ein  merklicher  Unterſchied
ſei  zwiſmen  Pfarr-  und  anderen  Gottes8häuſern.
Während  nämlich  dieſe  leßteren  von  ihren  Inhabern
zd.  B.  die  Kloſterkirchen  von  den  Klöſtern,  die  HoffirHen
  vom  Hofe,  Privatkapellen  von  ihren  Eigenthümern
  ,  unterhalten  würden,  komme  e8  bei  den
Pfarrgotteshäuſern  auf  die  Konkurrenz  an,  und  werde
die  Beitrag8pflicht  ſofort  nam  den  Grundſäßen
des  Concil,  Trid.  geregelt.

Demnach  habe  eine  Pflicht  zur  Tragung  der
Baukoſten  nur  bei  Pfarrkirchen  ſtatuirt  werden  wollen,
während  jede  Baukoſtenkonkurrenz  bei  anderen  Gotteshäuſern
  habe  ausgeſchloſſen  ſein  ſollen;  dieſe  ſollten
von  den  Inhabern  allein  getragen  werden.  Damit
ſei  aber  noch  nicht  geſagt,  daß  dieſe.  Inhaber  auch
ſchuldig  ſeien  und  von  den  Gerichten  angehalten
werden  könnten,  beſtehende  Baufälle  zu  wenden  und
die  bezeichneten  Kirhen  nicht  verfallen  zu  laſſen.
Es  wäre  auch  gar  nicht  erfindlich,  von  welchem
privatrechtlich  betheiligten  beſtimmten  Gegner  die  Erzwingung
  ſolch?  einer  Verpflichtung  prozeßrechtlich  ſollte
außgehen  können.  Ein  etwaiges  den  römiſch-rechtlichen
Popularklagen  nachgebildetes  Klagerec<t  wegen  Verleßung
  eine8  firchlichen  Intereſſes  an  dem  Beſtand
einer  Kirche  ſei  dem  bürgerlichen  Rechte  unbekannt.

Anders  ſei  die  Sache  gelagert  da,  wo  durch
Staats8verträge  oder  andere  Nechtsakte  einem  beſtimmten
  Rechtsſubjekte  gegenüber  die  Nothwendigkeit
  einer  Kirche,  wenn  auch  nicht  Pfarrkirche,  anerfannt
  und  garantirt  und  damit  die  Verpflichtung
des  Unterhalts  übernommen  worden  ſei.  Permaneder,
  kir<l.  Baul.  8.  56.

Auf  den  Titel  des  Eigenthums  an  der
Kloſterkirhe  zu  B.  könne  daher  die  beanſpruchte
Baupflicht  nicht  gegründet  werden.

Wenn  ferner

2)  die  Beſchwerde  außführe,  für  die  Pfarr-