Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 201
koſten zu beſtreiten ſeien, ein merklicher Unterſchied
ſei zwiſmen Pfarr- und anderen Gottes8häuſern.
Während nämlich dieſe leßteren von ihren Inhabern
zd. B. die Kloſterkirchen von den Klöſtern, die HoffirHen
vom Hofe, Privatkapellen von ihren Eigenthümern
, unterhalten würden, komme e8 bei den
Pfarrgotteshäuſern auf die Konkurrenz an, und werde
die Beitrag8pflicht ſofort nam den Grundſäßen
des Concil, Trid. geregelt.
Demnach habe eine Pflicht zur Tragung der
Baukoſten nur bei Pfarrkirchen ſtatuirt werden wollen,
während jede Baukoſtenkonkurrenz bei anderen Gotteshäuſern
habe ausgeſchloſſen ſein ſollen; dieſe ſollten
von den Inhabern allein getragen werden. Damit
ſei aber noch nicht geſagt, daß dieſe. Inhaber auch
ſchuldig ſeien und von den Gerichten angehalten
werden könnten, beſtehende Baufälle zu wenden und
die bezeichneten Kirhen nicht verfallen zu laſſen.
Es wäre auch gar nicht erfindlich, von welchem
privatrechtlich betheiligten beſtimmten Gegner die Erzwingung
ſolch? einer Verpflichtung prozeßrechtlich ſollte
außgehen können. Ein etwaiges den römiſch-rechtlichen
Popularklagen nachgebildetes Klagerec<t wegen Verleßung
eine8 firchlichen Intereſſes an dem Beſtand
einer Kirche ſei dem bürgerlichen Rechte unbekannt.
Anders ſei die Sache gelagert da, wo durch
Staats8verträge oder andere Nechtsakte einem beſtimmten
Rechtsſubjekte gegenüber die Nothwendigkeit
einer Kirche, wenn auch nicht Pfarrkirche, anerfannt
und garantirt und damit die Verpflichtung
des Unterhalts übernommen worden ſei. Permaneder,
kir<l. Baul. 8. 56.
Auf den Titel des Eigenthums an der
Kloſterkirhe zu B. könne daher die beanſpruchte
Baupflicht nicht gegründet werden.
Wenn ferner
2) die Beſchwerde außführe, für die Pfarr-