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Anlangend den Johanniterorden, so kann von souveräner Stellung
desselben höchstens für jene Zeit die Rede sein, während der er
die Insel Rhodus behauptete. Die Ansiedelung des Ordens nach
dem Falle von Rhodus auf Malta geschah durch Verleihung
Karl’s V., demnach besass der Orden nur übertragene Hoheitsrechte
als Lehen. — Uebrigens legt Twıss selbst wenig Gewicht
auf diese Beispiele, da er den Einwand befürchtet, man könnte
die genannten Ritterorden als „privilegirte“* Körperschaften betrachten,
die überdies einer Epoche angehörten, in der die Ausbreitung
der christlichen Civilisation mit dem Schwerte erfolgt sei.
Doch kommt es nicht darauf an, ob jene Körperschaften
vor anderen bevorrechtet waren oder nicht; gleichgiltig ist es
ferner, wenn die Deutschritter nicht mittels friedlicher K.olonisation,
sondern mit Waffengewalt die heidnischen Preussen sich unterjochten.
Ausschlaggebend für die geringe Beweiskraft der angezogenen
Beispiele ist die Erwägung, dass vermöge der im
Mittelalter herrschenden lehenrechtlichen Auffassung sich eine
Gliederung der öffentlichen Herrschaftsgewalt in ein Konglomerat
von über- und untergeordneten Gewalten ergab, dass mithin damals
überhaupt keine Staatsgewalt im modernen Sinne existirte und
für die Kontroverse, ob nur Staaten oder auch Private aus eigenem
Rechte Souveränetät erwerben können, die Entscheidung nicht im
Mittelalter gefunden werden kann.
Die von Twıss angeführte Britisch-Ostindische und Niederländisch-Ostindische
Kompagnie beweisen nichts für die These des
Souveränetätserwerbes durch Private, da diese Handelsgesellschaften
ihre Hoheitsrechte als delegirte Rechte unter der Oberhoheit des
Mutterlandes ausübten ?”),
Mit desto grösserem Gewichte sprechen Thatsachen der
neuesten Kolonialbestrebungen, der Landerwerb der englischen
Nord-Borneo-Kompagnie, die Erwerbungen der Association africaine
»7) Vgl. Hemsurcer 9. 54, v. STEnaEL 9. 91, SıLomon $. 188.
Adam, Völkerrechtliche Okkupation. 9