Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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Anlangend  den  Johanniterorden,  so  kann  von  souveräner  Stellung
desselben  höchstens  für  jene  Zeit  die  Rede  sein,  während  der  er
die  Insel  Rhodus  behauptete.  Die  Ansiedelung  des  Ordens  nach
dem  Falle  von  Rhodus  auf  Malta  geschah  durch  Verleihung
Karl’s  V.,  demnach  besass  der  Orden  nur  übertragene  Hoheitsrechte
  als  Lehen.  —  Uebrigens  legt  Twıss  selbst  wenig  Gewicht
auf  diese  Beispiele,  da  er  den  Einwand  befürchtet,  man  könnte
die  genannten  Ritterorden  als  „privilegirte“*  Körperschaften  betrachten,
  die  überdies  einer  Epoche  angehörten,  in  der  die  Ausbreitung
  der  christlichen  Civilisation  mit  dem  Schwerte  erfolgt  sei.

Doch  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob  jene  Körperschaften
vor  anderen  bevorrechtet  waren  oder  nicht;  gleichgiltig  ist  es
ferner,  wenn  die  Deutschritter  nicht  mittels  friedlicher  K.olonisation,
sondern  mit  Waffengewalt  die  heidnischen  Preussen  sich  unterjochten.
  Ausschlaggebend  für  die  geringe  Beweiskraft  der  angezogenen
  Beispiele  ist  die  Erwägung,  dass  vermöge  der  im
Mittelalter  herrschenden  lehenrechtlichen  Auffassung  sich  eine
Gliederung  der  öffentlichen  Herrschaftsgewalt  in  ein  Konglomerat
von  über-  und  untergeordneten  Gewalten  ergab,  dass  mithin  damals
überhaupt  keine  Staatsgewalt  im  modernen  Sinne  existirte  und
für  die  Kontroverse,  ob  nur  Staaten  oder  auch  Private  aus  eigenem
Rechte  Souveränetät  erwerben  können,  die  Entscheidung  nicht  im
Mittelalter  gefunden  werden  kann.

Die  von  Twıss  angeführte  Britisch-Ostindische  und  Niederländisch-Ostindische
  Kompagnie  beweisen  nichts  für  die  These  des
Souveränetätserwerbes  durch  Private,  da  diese  Handelsgesellschaften
ihre  Hoheitsrechte  als  delegirte  Rechte  unter  der  Oberhoheit  des
Mutterlandes  ausübten  ?”),

Mit  desto  grösserem  Gewichte  sprechen  Thatsachen  der
neuesten  Kolonialbestrebungen,  der  Landerwerb  der  englischen
Nord-Borneo-Kompagnie,  die  Erwerbungen  der  Association  africaine

»7)  Vgl.  Hemsurcer  9.  54,  v.  STEnaEL  9.  91,  SıLomon  $.  188.
Adam,  Völkerrechtliche  Okkupation.  9